Fahrtkostenzuschuss bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern

Die gesetzliche Neuregelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum 01.01.2007,

wonach der Werbungskostenansatz nur noch zulässig ist, soweit die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 km übersteigt, bedeutet für die Arbeitgeber ein erhebliches Maß an Mehrarbeit und Rechtsunsicherheit, weil bislang noch nicht feststeht, ob die Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Darüber hinaus kann die Neureglung erhebliche Probleme und Nachteile bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern mit sich bringen.I

n zahlreichen Fällen gewähren Arbeitgeber ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern neben dem Stundenlohn einen Fahrtkostenzuschuss. Dieser Fahrtkostenzuschuss konnte dem Arbeitnehmer bis 31.12.2006 steuerfrei gewährt werden, soweit der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machte und den Zuschuss mit einem Steuersatz von 15 % (ggf. zuzüglich pauschaler Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschalversteuerte.

Der Fahrtkostenzuschuss stellte auf Grund der Pauschalversteuerung kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar. Soweit der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr pauschalversteuert werden kann, gehört er zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Soweit in diesem Zusammenhang die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro monatlich überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um ein Regelarbeitsverhältnis.
Im Ergebnis sind bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % an die gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten, sondern Regelbeiträge.
Darüber hinaus darf die pauschale Lohnversteuerung nicht gemäß § 40a Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 2 % erfolgen, sondern entweder individuell gemäß Lohnsteuerkarte auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des Arbeitnehmers bzw. pauschal gemäß § 40a Absatz 2a EStG mit einem Steuersatz von 20 %.

Beispiel:

Altregelung bis 31.12.06

Monatlicher Arbeitslohn 400,00 Euro Fahrtkostenzuschuss (Entfernung 10 km, 5 Tage) steuerfrei für den Arbeitnehmer, Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (5 Tage x 10 km x 0,30 Euro) 15,00 Euro

Maßgeblicher Arbeitslohn für Geringfügige Beschäftigung 400,00 Euro

Es sind Pauschalbeiträge an die gesetzlichen Sozialversicherung sowie ggf. der pauschale Steueranteil in Höhe von 20% zu erbringen.

Neuregelung ab 01.01.07

Monatlicher Arbeitslohn 400,00 Euro Fahrtkostenzuschuss (Entfernung 10 km, 5 Tage), (5 Tage x 10 km x 0,30 Euro, steuerpflichtig) Pauschalversteuerung nicht mehr zulässig, soweit Entfernung 20 km nicht übersteigt 15,00 Euro

Maßgeblicher Arbeitslohn 415,00 Euro

Die Geringfügigkeitsgrenze ist überschritten.

Daher sind Regelbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zu erbringen; die Gleitzonenregelung kommt zur Anwendung.

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