Generalunternehmerhaftung auf dem Bau ist verfassungsgemäß

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) begrüßt die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Generalunternehmerhaftung.

Danach ist §1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit der Verfassung vereinbar.

Nach dieser Vorschrift haftet ein Bauunternehmer, der Bauleistungen nicht selbst erbringt, sondern einen Nachunternehmer damit beauftragt, für die ausstehenden Lohnzahlungen des Nachunternehmers.
Ein Arbeitnehmer des Nachunternehmers kann somit seinen tariflichen Mindestlohnanspruch beim Generalunternehmer geltend machen.

„Unser Standpunkt seit Jahren wird damit höchstrichterlich bestätigt. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im August letzten Jahres hat nun auch die höchste Instanz zugunsten der Arbeitnehmer entschieden", sagt Klaus Wiesehügel, Vorsitzender der IG BAU.

Geklagt hatte ein Generalunternehmer, der vom Arbeitsgericht zur Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer des von ihm beauftragten portugiesischen Nachunternehmers verurteilt worden war. Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Nach Vorstellung des Gesetzgebers muss sich der Generalunternehmer darum bemühen, nur Nachunternehmer zu beauftragen, die „eine größtmögliche Gewähr für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer bieten".
Indem die Arbeitnehmer mit dem Generalunternehmer einen weiteren Schuldner erhalten, soll sichergestellt werden, dass sie ihren rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch auch tatsächlich durchsetzen können. Zwar werde durch die Haftung des Generalunternehmers in die vom Grundgesetz geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer eingegriffen.

Dieser Eingriff sei aber durch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls gedeckt, urteilte das Bundesverfassungsgericht. .

Schreibe einen Kommentar