Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Erster Abschnitt ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 

§ 1 Geltungsbereich (12. April 1976)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
    a) aus Gefälligkeit,
    b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
    c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
    d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,

  2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

§ 2 Kind, Jugendlicher (24. Februar 1997)

 

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzei

Schreibe einen Kommentar