Krankenversicherungsbeitrag für Saisonkraft ist Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte sind als Arbeitslohn anzusehen, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen werden kann.

Der klagende Arbeitgeber beschäftigte aufgrund eines formularmäßig ausgestalteten Arbeitsvertrages im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung polnische Saisonarbeitskräfte.
Diese Arbeitnehmer unterlagen in den Streitjahren 2000 bis 2002 nicht der Sozialversicherungspflicht (Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage).
Der Arbeitgeber war nach dem o.g. Arbeitsvertrag aber verpflichtet, auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung für den ausländischen Arbeitnehmerkreis abzuschließen.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen.

Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt (FA) gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid.

Der Arbeitgeber hat hiergegen argumentiert, dass er – soweit keine Krankenversicherungspflicht besteht – auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen müsse.  Andernfalls trage er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall.
Die Bundesagentur für Arbeit weise auf diese Rechtslage hin. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien kein Arbeitslohn, sie seien keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern eine Leistung, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbringe. Versicherungsnehmer sei auch nur der Arbeitgeber.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz hat u.a. ausgeführt, dass die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber als ein der Lohnsteuer unterliegender geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer – also Arbeitslohn – anzusehen ist.
Es ist nämlich von einem hinreichend konkretisierten Anspruch der Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistungen auszugehen.
Im Regelfall kann der versicherte Arbeitnehmer die Leistung der Krankenversicherung an sich verlangen. Dem entspricht auch die tatsächliche Handhabung im Streitfall.

Der Beurteilung, dass die Beitragszahlungen Arbeitslohn darstellt, steht nicht entgegen, dass der Kläger ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse am Abschluss der Krankenversicherung gehabt hat.
Arbeitslohn kann nur dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung hat und der Vorteil des Arbeitnehmers dem gegenüber nur als gering erscheint.

Im Streitfall jedenfalls habe das eigenbetriebliche Interesse nicht ein solches Übergewicht, dass dahinter der Vorteil der Arbeitnehmers als unmaßgeblich zurücktritt. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Leistung auch für die Arbeitnehmer von erheblichem Wert sind und ihnen entsprechende Aufwendungen erspart.

Die Krankenversicherungsbeiträge sind auch nicht steuerfrei, da es sich nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung ausländischer Saison-Arbeitskräfte.

Die Notwendigkeit zur Versicherung ergibt sich nur aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich ist, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert werden.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.08.2006 – 6 K 2726/04 PM des FG Rheinland-Pfalz v. 15.09.2006

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