Mini-Jobs

Mini-Jobs sind Arbeitsverhältnisse im so genannten Niedriglohnbereich. Dieser umfasst monatliche Arbeitseinkommen bis maximal 800 Euro. Nach der seit dem 1. April 2003 geltenden gesetzlichen Regelung unterscheidet man vier Arten von Mini-Jobß 1) geringfügig entlohnte Tätigkeiten (bis 400 Euro): Der Arbeitnehmer zahlt weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern, der Arbeitgeber hingegen entrichtet Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent (zwölf Prozent Rentenversicherung, elf Prozent Krankenversicherung und zwei Prozent Steuern). 2) Mini-Jobs in Privathaushalten: identisch mit 1), aber nur zwölf Prozent Pauschalabgaben (je fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung sowie zwei Prozent Steuern). Der Arbeitgeber kann hier auf Antrag Steuervorteile in Anspruch nehmen. 3) kurzzeitige Beschäftigungen (Aushilfen): Eine kurzzeitige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht übersteigt. Kurzzeitige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- und steuerfrei. 4) Beschäftigungen mit Entgelten zwischen 400,01 und 800,00 Euro (Gleitzone) : Für Arbeitgeber voll sozialversicherungspflichtig, Arbeitnehmer zahlt abgestufte Beiträge in Abhängigkeit von der Höhe seines Einkommens (auch Midi-Jobs genannt).

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