Montanmitbestimmungsgesetz

Gemäß dem Montanmitbestimmungsgesetz (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951) werden die Vertreter der Anteilseigner und die der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens paritätisch bestellt. Man spricht daher auch von der so genannten paritätischen Mitbestimmung. Gehören einem Aufsichtsrat zum Beispiel fünf Arbeitnehmervertreter an, dann müssen zwei von ihnen im Unternehmen beschäftigt sein. Sie werden vom Betriebsrat nach Beratung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen; diese haben ein Vetorecht. Die übrigen drei Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften nach Beratung mit dem Betriebsrat vorgeschlagen; der Betriebsrat hat kein Vetorecht gegenüber den gewerkschaftlichen Vorschlägen. Eines dieser drei Mitglieder wird vom Gesetz als weiteres Mitglied bezeichnet. Diese Mitglied darf nicht Repräsentant einer Gewerkschaft und im Unternehmen weder beschäftigt noch wirtschaftlich wesentlich an ihm interessiert sein. Auch auf Seiten der Anteilseigner gibt es das weitere Mitglied. Es darf weder Repräsentant einer Organisation der Arbeitgeber noch im Unternehmen als Arbeitgeber tätig noch am Unternehmen wirtschaftlich interessiert sein. Da die Parität zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates gefährden würde, hat der Gesetzgeber das so genannte neutrale Mitglied vorgesehen, den so genannten elften, 15. oder 21. Mann (mögliche Gesamtmitgliederzahl des Aufsichtsrats). Dieses Mitglied wird vom übrigen Aufsichtsrat vorgeschlagen. Dem Vorschlag müssen mindestens drei Mitglieder beider Gruppen im Aufsichtsrat zustimmen. Das Montanmitbestimmungsgesetz bestimmt darüber hinaus eine besondere Beteiligung der Arbeitnehmer an der Geschäftsführung in der Person des Arbeitsdirektors. Dieser ist zwar gleichberechtigtes Vorstandsmitglied, kann aber nicht gegen die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder, die von Betriebsrat und den Gewerkschaften vorgeschlagen worden sind, be- oder abberufen werden.

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