Unter Mitbestimmung in Unternehmen versteht man alle Möglichkeiten und Rechte von Arbeitnehmern, auf Entscheidungsprozesse in ihrem Unternehmen Einfluss zu nehmen. Praktisch ausgeübt wird die Mitbestimmung über Arbeitnehmervertreter in Organen des Unternehmens. Erstmals gesetzlich geregelt wurde die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Montanmitbestimmungsgesetz von 1951. Es sah für Aktiengesellschaften und/oder GmbHs des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie mit mehr als 1.000 Mitarbeitern Arbeitnehmervertreter in Vorstand und Aufsichtsrat vor. Im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 wurde für alle Kapitalgesellschaften der übrigen Wirtschaft eine so genannte Drittelbeteiligung am Aufsichtsrat geregelt. Diese Regelung hat – trotz mehrmaliger Novellierungen – bis heute Gültigkeit. 1976 wurde mit dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer für alle Kapitalgesellschaften mit über 2.000 Mitarbeitern eine nahezu paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat festgelegt.