Projektbezogene Befristung

Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen.

Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.

Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte weiter beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluß erkennen konnte.

Die Prognose des Arbeitgebers muß sich nur auf das konkrete Projekt beziehen.
Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund im Sinne des TzBfG.

So urteilte das BAG in dem Fall, in dem der Kläger aufgrund von 10 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt war.

Der Kläger trug vor, bei den jeweiligen Vertragsverlängerungen handele es sich nur um Annex-Verträge zum ersten Vertrag.
Seine Tätigkeit sei keine Aufgabe von begrenzter Dauer.

Dies sahen die Erfurter Richter jedoch anders.

Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast urteilten die Richter, daß der Arbeitgeber eine Prognose erstellen müsse, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen.

Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen.

Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.
Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, daß sie hinreichend fundiert erstellt worden ist.
Es ist sodann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen.

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