Schlosser auf Toilette fotografiert – Anspruch auf AbfindungLAG Hamm – 15 Sa 463/04 –

Ein Firmenchef, der einen seiner Mitarbeiter beim angeblichen Schlafen auf der Toilette fotografiert hatte, mußte diesem jetzt 24.000,00 € Abfindung zahlen.

Der 34-jährige Blechschlosser sei im Juni 2003 vom Geschäftsführer auf der Betriebstoilette über die abgeschlossene Tür hinweg fotografiert worden.

Anschließend wurde ihm wegen angeblicher Bummelei fristlos gekündigt.

Der Geschäftsführer hatte argumentiert, der Handwerker habe auf der Toilette geschlafen.
Zu seiner Entlastung führte er aus, daß der 34-jährige ja schließlich nicht seine Hosen herunter gelassen hatte. Der Kläger entgegnete, er habe lediglich wegen Magenproblemen zusammengekrümmt dort gesessen.

Das LAG Hamm bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen.

Das Fotografieren auf der Toilette verletze das Persönlichkeitsrecht, so die Richter.
Generell könne es nicht sein, daß ein Arbeitgeber, um einen schlafenden Beschäftigten zu überführen, über die Toilettentür fotografiere.

Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung auf und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung.

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