Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (6.10.2004)

Artikel 115 des Grundgesetzes legt Obergrenzen für die Aufnahme neuer Schulden fest: Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Diese Verfassungsregel ist also dann verletzt, wenn mehr Schulden gemacht als Investitionen getätigt werden. Allerdings regelt das Grundgesetz auch Ausnahmen. In Artikel 115 Satz 2 werden der Bundesregierung zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Schulden über das Niveau von Investitionen hinaus gestattet. Zur Feststellung einer solchen Störung hat das Grundgesetz folgende Kriterien festgelegt: * Stabilität des Preisniveaus, * Beschäftigungsstand, * außenwirtschaftliches Gleichgewicht und * Wirtschaftswachstum. Trotz dieser verfassungsrechtlichen Regelung gibt es immer wieder politischen Streit darüber, ob und wann eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt. Eine solche Störung musste die rot-grüne Regierung bereits 2002 und 2003 abwehren. Auch die unionsgeführte Regierung unter Helmut Kohl (CDU) hatte in den 90er Jahren zu diesem Mittel gegriffen, ebenso wie die sozial-liberale Koalition unter Helmut Schmidt (SPD) 1981.

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