Tarifpartner

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) berechtigt die Tarifpartner Tarifverträge abzuschließen, die die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen regeln. Sie tun dies in eigener Zuständigkeit und Verantwortung (Tarifautonomie). Privatrechtlich gesehen handelt es sich um Vereine, die sich frei gebildet haben. Die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers oder eines Unternehmers ist freiwillig. Die Gewerkschaften vertreten die Arbeitnehmer. Sie sind heute vorwiegend nach dem so genannten Industrieverbandsprinzip gebildet: Die organisierten Arbeitnehmer in einem Industriezweig gehören einer Industriegewerkschaft, zum Beispiel der IG Metall an.

Wichtigste Dachorganisation der Gewerkschaften ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Spitzenorganisation der Arbeitgeberverbände ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Ihre Mitglieder sind die nach Wirtschaftszweigen gebildeten Fachverbände (z. B. GESAMTMETALL, Bundesarbeitgeberverband Chemie) sowie die regionalen Arbeitgeberverbände (überfachliche Landesverbände). Die Tarifpartner vertreten unterschiedliche Interessen: Fordern die Gewerkschaften etwa kräftige Lohn- und Gehaltserhöhungen oder Arbeitszeitverkürzungen für ihre Mitglieder, bedeutet das für die Unternehmer erhöhte Kosten, die – soweit sie den Zuwachs der Produktivität überschreiten – die Produkte verteuern und damit die Position der Unternehmen im internationalen Wettbewerb verschlechtern. Die Tarifverhandlungen dienen dazu, zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich zu finden. Lohnsteigerungen und sonstige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen können am Ende nur auf dem Wege eines Kompromisses erreicht werden.

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