Unwirksame Befristung bei nachträglicher Unterzeichnung des ArbeitsvertragesBAG, Urt. v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04

Der Kläger war als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt für die Dauer von zwei Jahren beschäftigt. Diese Befristung war ihm in dem vorangegangenen Vorstellungsgespräch auch mitgeteilt worden.

Allerdings nahm der Kläger am 01.11. die Arbeit auf, zu der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages, der die Befristung vorsah, kam es jedoch erst am 10.11.

Nach Ablauf der zwei Jahre mochte der Kläger nicht ausscheiden und trug den vorgenannten Ablauf vor.

Das BAG gab dem Kläger Recht.

Es führte aus, daß gemäß § 623 BGB in der bis zum 31.12.00 geltenden Fassung (seit 01.01.200′ § 14 Abs. 4 TzBfG) die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf.
Diese Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.

Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist wegen fehlender Schriftform unwirksam.

Dies hat zur Folge, daß von Anfang an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht und die schriftliche Niederlegung des Vertrages nicht zur Wirksamkeit der Befristung führt.

Am 10.11. haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt.

Darin liege weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Vertrages, noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung im Sinne des § 141 BGB – so die Erfurter Richter in ihrem Urteil.

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