SG Stuttgart entscheidet: Beitragsheranziehung eines Zeitarbeitsunternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt auch in der Höhe nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die 1. Kammer des SG Stuttgart hat in einem Urteil vom 26.04.2006 die Klage einer Zeitarbeitsfirma gegen die Zusammensetzung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgewiesen.
Im Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Unternehmen mit anderen Unternehmen, die eine ähnliche Risikostruktur für Arbeitsunfälle haben, in Gefahrengemeinschaften eingeteilt.
Die Einteilung in die Gefahrengemeinschaften (sogenannte Gefahrtarifstellen) wirkt sich neben anderen Faktoren auf die Beitragshöhe aus, die das Unternehmen für die Versicherung seiner Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung zu bezahlen hat.
Die Klägerin sah u. a. durch die von der Beklagten Berufsgenossenschaft vorgenommene Einteilung das Verhältnismäßigkeitsprinzip und insbesondere das sich hieraus ergebende Äquivalenzprinzip verletzt.
Die Beklagte habe durch eine Satzungsänderung die Gewährung von Versicherungsschutz von Ehrenamtsträgern zu niedrigen Beitragssätzen ermöglicht.
Die tatsächlich entstehenden Kosten würden durch eine unzulässige Querfinanzierung zu Lasten der übrigen Beitragsunternehmen gedeckt.
Auch bemühe sich die Klägerin, in ihrem Unternehmen durch intensive Präventionsmaßnahmen Unfälle zu vermeiden und habe die Unfallzahlen hierdurch im Vergleich zu anderen Unternehmen halbiert.
Die Beklagte müsse ihr daher eine Beitragsherabsetzung gewähren.
Zudem liege der Einteilung der Gefahrengemeinschaften u. a . eine fehlerhafte Berechnung der Unfalllasten zugrunde.
Die Kammer hat in ihrem klageabweisenden Urteil u. a. ausgeführt, dass die Berufsgenossenschaft bei der Einteilung der Gefahrklassen einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum habe.
Die Gefahrklasseneinteilung sei kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammenschluss rechnerischer und wertender Faktoren. E
s seien bei der Berechnung der Gefahrklassen keine schwerwiegenden Rechenfehler der Beklagten ersichtlich.
Der Grundsatz der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung gelte im Umlageverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Vielmehr müsse lediglich eine gleichmäßige Beteiligung aller Unternehmen an den umzulegenden Kosten gewährleistet werden.
Daher bestehe auch die Möglichkeit, für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrengemeinschaft entstanden sind, herangezogen zu werden.
Die begehrte Beitragsherabsetzung sei im vorliegenden Gefahrtarifsystem nicht mehr vorgesehen.
Es stehe im Ermessen der Beklagten, eine solche Herabsetzungsmöglichkeit einzuführen oder nicht.