Vereinfachte Beitragsschätzung jetzt durchführbar

Am 25.8.2006 wurde das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" verabschiedet.

Bereits einen Tag nach Verkündung tritt Artikel 3 des Gesetzes in Kraft.

Für viele Betriebe stellt dieser eine große Erleichterung dar. Er beinhaltet die Regelungen der vereinfachten Beitragsschätzung.

Bislang musste die Höhe der voraussichtlichen Beiträge exakt ermittelt werden.
Auch häufiger Mitarbeiterwechsel, die Arbeitsstunden und –tage sowie variable Entgeltbestandteile wurden dabei berücksichtigt.

Was wird bei der Beitragsschätzung leichter?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 26.8.2006, kann der Arbeitgeber „den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen", wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats – so das Gesetz.

Der Zeitaufwand für die regelmäßige Feststellung von Mitarbeiterwechseln und variablen Entgeltzahlungen entfällt also.

Bloße Abschlagzahlung dennoch nicht möglich.

Bei der erleichterten Beitragsschätzung handelt es sich jedoch nur um eine Alternative Berechnungsmöglichkeit.

Der Arbeitgeber darf sie nur dann anwenden, wenn die oben genannten Voraussetzungen (Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile) vorliegen.

Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Regelung:
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbetrag, der im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich ausfällt.

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