Vorformulierte Versetzungsklausel: Arbeitgeber dürfen sich nur Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit vorbehalten

LAG Köln 9.1.2007, 9 Sa 1099/06

Eine vorformulierte Versetzungsklausel, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jederzeit eine andere Tätigkeit zuweisen darf, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam.

Hierin liegt eine nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da die Versetzungsbefugnis nicht dahingehend eingeschränkt ist, dass sie nur für gleichwertige Tätigkeiten gilt.
Hierdurch wird der Änderungskündigungsschutz unterlaufen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Juli 1991 als Filialleiterin beschäftigt. Die Beklagte hat sich in dem vorformulierten Arbeitsvertrag vorbehalten, der Klägerin jederzeit eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Zunächst war die Klägerin als Leiterin der Filiale K-M und später als Leiterin der Filiale F tätig.
Seit September 2005 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2005 teilte die Beklagte ihr mit, dass sie in den Reparaturbetrieb K-P versetzt werde.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verlangte die Klägerin, weiterhin als Filialleiterin der Filiale F beschäftigt zu werden.

Das ArbG wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin hob das LAG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin weiterhin als Leiterin der Filiale in F zu beschäftigen.
Eine Befugnis, die Klägerin von der Filiale F in den Reparaturbetrieb in K-P zu versetzen, ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorformulierten Arbeitsvertrag.
Die hierin enthaltene Versetzungsklausel ist unwirksam, weil sie die Klägerin im Sinn von § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unangemessen benachteiligt.
Die vereinbarte Versetzungsklausel enthält keine dahingehende Einschränkung, dass die Versetzungsbefugnis nur gleichwertige Tätigkeiten umfasst. Damit hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrags einzugreifen, ohne dass diese Änderung des Arbeitsvertrags sozial gerechtfertigt sein muss.
Hierdurch wird unzulässigerweise der Änderungskündigungsschutz gemäß § 1 Abs.2 S.1-3, Abs.3 S.1,2 KSchG unterlaufen.
Die erforderliche Einschränkung des Versetzungsrechts ist auch nicht darin zu sehen, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen muss.
Hierdurch ist nicht sichergestellt, dass der Arbeitnehmer eine gleichwertige Tätigkeit behält. Denn seine Kenntnisse und Fähigkeiten können sich auch verschlechtern oder nicht mehr den gestiegenen Anforderungen entsprechen.
Daneben steht Arbeitgebern zwar grundsätzlich auch kraft Gesetzes aus § 106 S.1 GewO ein Versetzungsrecht zu.
Die wirksame Ausübung dieses gesetzlichen Versetzungsrechts setzt aber unter anderem voraus, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben der Arbeitnehmer künftig wahrnehmen soll.
Hieran fehlt es im Streitfall, da die Beklagte nicht konkret mitgeteilt hat, wie die Klägerin in K.P beschäftigt werden soll.
Zudem entspricht die Ausübung des Direktionsrechts auch nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Versetzung der Klägerin dargelegt hat.

Schreibe einen Kommentar