Zeitarbeit und Fahrtkostenersatz

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Die Fahrtkosten sind gerade bei Leiharbeitnehmern immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. Während die Zeitarbeitsfirmen als Arbeitgeber sich gerne auf den Standpunkt stellen, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er zu seinem Arbeitsplatz kommt, würden die Arbeitnehmer einen Fahrtkostenersatz sehr begrüßen. Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich mit diesem Thema nun auseinandersetzen.

Das Gericht fällte dabei ein für die Zeitarbeitsfirmen unangenehmes Urteil: In dem zu entscheidenden Fall sprachen die Richter dem Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten zu. Das ist grundsätzlich erfreulich für Leiharbeitnehmer, deren ohnehin oft geringes Einkommen hohe Fahrtkosten meist unerschwinglich macht. Die aber können schnell anfallen, wenn der Entleihbetrieb sich nicht um die Ecke, sondern am anderen Ende der Republik befindet. Allerdings gelten bei Zeitarbeitsfirmen besondere Regeln, was den Fahrtkostenersatz angeht.

Zuständigkeit des Arbeitnehmers beim Fahrtkostenersatz

Prinzipiell nämlich – und das sagt auch das Kölner Arbeitsgericht – gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung. Das jedoch hilft in vielen Fällen nicht weiter, weil explizite Regelungen zum Fahrtkostenersatz oft fehlen. Stattdessen finden sich häufig Verweise auf Tarifverträge. Die sind nicht selten mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit geschlossen worden, deren Tariffähigkeit allerdings mittlerweile vielfach bestritten wird.

Betrachtet man nun in Ermangelung anderer gültiger Regelungen das direkte Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und dessen Arbeitgeber, stellt sich der Sachverhalt so dar: Generell ist der Leiharbeitnehmer tatsächlich selbst für das Erreichen Arbeitgebers zuständig und muss die dabei anfallenden Kosten auch selbst tragen. Allerdings ist der Arbeitgeber die Zeitarbeitsfirma, bei der der Leiharbeitnehmer angestellt ist – nicht der Entleihbetrieb. Und im Gegensatz zu der Entfernung zwischen Wohnort und Büro der Leiharbeitsfirma kann der Arbeitnehmer die Entfernung zum Entleihbetrieb auch nicht durch eine entsprechende Wahl des Wohnortes beeinflussen – schließlich können sich die Einsatzorte jederzeit kurzfristig ändern.

Einsatzort ist entscheidend, nicht der Dienstsitz des Arbeitgebers

Daher ist die Fahrt zum Entleihbetrieb nicht mit dem Weg zum Büro der als Arbeitgeber fungierenden Zeitarbeitsfirma gleichzusetzen. Vielmehr wird der Leiharbeitnehmer durch die Anweisung seiner Zeitarbeitsfirma, in einem bestimmten Betrieb zu arbeiten, quasi zum Beauftragten nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches – und dessen angemessenen Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrages sind dem Gesetz nach erstattungspflichtig. Allerdings gibt es einen kleinen Wermutstropfen für die betroffenen Leiharbeiter: Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Betriebssitz des Arbeitgebers kann bei der Fahrtkostenerstattung angerechnet werden. Wer also 20 Kilometer weit vom Büro des Zeitarbeitsunternehmens entfernt wohnt und zu einer 80 Kilometer entfernten Betriebsstätte geschickt wird, kann nur die nach Anrechnung verbleibenden 60 Kilometer geltend machen.