Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit

Gemäß § 3 b EStG sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit steuerfrei, soweit die im Gesetz genannten zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Diese Regelung gilt grundsätzlich für den Personenkreis, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, also insbesondere für Arbeitnehmer.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt vorstehende Regelung jedoch nicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

Die Rechtsprechung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Gewährung von Zuschüssen für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar sei. Daher haben diese Zahlungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohncharakter.
Die Bezüge gelten nicht als durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Insoweit handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Entsprechend entfällt auch die Steuerfreiheit gemäß § 3 b EStG.
Erstes BFH-Urteil vom 14.07.2004, Az.: I R 111/03 Mit Urteil vom 14.07.2004, Az.: I R 111/03, veröffentlicht in BStBl. 2005 II S. 307 vertritt der BFH eine anderslautende Auffassung.

Danach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung ausnahmsweise dann nicht vor, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften.

Grundsätzlich hält der Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Im zu beurteilenden Fall bezogen zwei leitende Angestellte und der Gesellschafter-Geschäftsführer Gehälter in derselben Größenordnung. Die leitenden Angestellten hatten, ebenso wie die Gesellschafter-Geschäftsführer, Anspruch auf Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die nach Maßgabe von § 3 b EStG steuerfrei behandelt wurden.
Unter dem Gesichtspunkt des betriebsinternen Fremdvergleichs hat der BFH die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst angesehen und deshalb den Ansatz einer verdeckte Gewinnausschüttung verneint.

Zweites BFH-Urteil vom 14.07.2004, Az.: I R 24/04

Am selben Tag hat der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall gänzlich anders entschieden.
Im Urteil vom 14.07.2004, Az.: I R 24/04 vertrat der BFH die Auffassung, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn diese sowohl branchen- als auch betriebsüblich seien.
Entscheidender Aspekt war, dass im Gegensatz zum ersten Urteilsfall ein betriebsinterner Fremdvergleich nicht durchgeführt werden konnte, da neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine leitenden Angestellten mit vergleichbarer Kompetenz vorhanden waren.

Diese beiden BFH-Urteile in der betrieblichen Praxis sicherlich sehr ernst zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass bei Detailänderungen der Sachverhalt komplett neu zu beurteilen ist.

Beispiel:

Sowohl der Gesellschafter-Geschäftsführer als auch ein angestellter Geschäftsführer erhalten eine prinzipiell identische Vergütung mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit, die nach Maßgabe von § 3 b EStG in Verbindung mit dem ersten BFH-Urteil vom 14.07.2004,
Az.: I R 111/03, zutreffend steuerfrei gezahlt werden.
Auf Grund Schließung eines Betriebsteils wird der angestellte Geschäftsführer entlassen. Ein betriebsinterner Fremdvergleich ist nun nicht mehr möglich. Nach Maßgabe des 2. BFH-Urteils vom 14.07.2004, Az.: I R 24/04, müssten die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung

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