Alkohol – ohne Abmahnung keine fristl. Kündigung

Einem Arbeitnehmer, der aufgrund exzessiven Alkoholgenusses in einem nicht arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit erscheint, kann nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung gekündigt werden.

Im einem Fall, welches das Hessische Landesarbeitsgericht nun zu entscheiden hatte, erschien ein Lagerist und Staplerfahrer stark alkoholisiert zur Spätschicht.
Nach einem Alkoholtest bei der Polizei, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille ergab, wurde der Lagerist nach Hause geschickt.
Gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers reichte der Lagerist Klage beim Arbeitsgericht ein. Und bekam Recht.
Zwar habe der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflicht verletzt, an dem entsprechenden Tag seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, jedoch könne eine solche auch als Arbeitsverweigerung bezeichnete Pflichtverletzung aber nach allgemeiner Ansicht nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine Kündigung begründen. Diese Abmahnung sei aber nicht erfolgt.
Der Vorfall war einmalig und ereignete sich erstmalig nach fast 10 Jahren der Beschäftigung.

Der Arbeitgeber, so das LAG Hessen weiter, hätte den Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass er sein Verhalten als vertragswidrig ansieht und ihn warnen müssen, dass bei einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht, bevor er zum letzten Mittel, einer Kündigung greift.
 

Ähnlich sah es das Arbeitsgericht Berlin in einem anderen Fall.
Hier absolvierte eine Kita-Erzieherin bereits von Januar bis April 2005 eine nach eigenen Angaben erfolgreiche klinische Alkoholtherapie.
Als die Geschäftsführung bei der Erzieherin Mitte Februar eine Alkoholfahne feststellte, stritt diese einen möglichen Alkoholkonsum ab. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 0,7 Promille.
Der Arbeitnehmerin wurde gekündigt und sie klagte.

Wie auch das Hessische LAG zuvor entschied das Arbeitsgericht Berlin zu Gunsten des Sünders.
Eine verhaltensbedingte Kündigung käme hier nicht in Betracht, da der Erzieherin nur ein konkreter Vorfall vorgehalten wurde.
Strittig sei auch, ob hier tatsächlich ein relevanter Alkoholwert vorlag. Aber selbst dann wäre dies nur ein einmaliger Vorgang gewesen.

Aufgrund der fehlenden Abmahnung sei auch diese Kündigung unverhältnismäßig.

Hessisches LAG, Urteil vom 15.11.2006, Az. 8 Sa 854/06 Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2007, Az. 38 Ca 3757/07 (noch nicht rechtskräftig)

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