Verweigerung von Überstunden kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil feststellt, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen angeordnete Überstunden verweigert.

Im zu verhandelnden Fall war die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Mitarbeiter Überstunden aufzuerlegen, sogar im Arbeitsvertrag vereinbart worden.

Nachdem sich ein Produktionshelfer in beleidigender Art und Weise gegenüber einem Geschäftsführer geweigert hatte, Überstunden abzuleisten, und darauf hin von diesem das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und eine Kündigungsklage des Mitarbeiters in erster Instanz vom Arbeitsgericht abgelehnt worden war, stellte jüngst das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufsverfahren fest, dass sowohl grobe Beleidigungen des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt einer erheblichen Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten ebenso wie die Weigerung eines Arbeitnehmers arbeitsvertraglich vereinbarte Überstunden zu leisten einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen können.

Wie die Richter einräumten, sei zwar nach dem ulitima-ratio-Prinzip eine außerordentliche Kündigung nur dann zulässig, wenn alle anderen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel zur Fortsetzung des in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnisses erschöpft seien.
Lasse das Gewicht der Pflichtverletzung jedoch eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht erwarten, so könne ein Fehlverhalten im personalen Vertrauensbereich auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Da der Produktionshelfer einen der Mitgeschäftsführer mit "Ich mache keine Überstunden, leck mich am Arsch" beleidigt habe und dies auch von einer Zeugin bestätigt wurde, sahen die Richter eine entsprechend „wichtigen Grund" für eine fristlose Kündigung gegeben.
Darüber hinaus, so die Richter in ihrer Begründung, erhalte die Beleidigung insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet hatte, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten, besonderes Gewicht.
Insofern läge rechtlich auch eine angekündigte Arbeitsverweigerung vor, weshalb eine vorangehende Abmahnung als nicht notwendig zu erachten sei. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung bestätigt (Az.: 6 Sa 143/07).

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