Beschäftigung von Rentnern

Viele Arbeitgeber haben inzwischen erkannt, dass es für ihr Unternehmen durchaus sinnvoll sein kann, nicht nur junge Arbeitnehmer zu beschäftigen, sondern auch ältere Arbeitnehmer, die nicht nur jahrelange Berufserfahrung und Qualifikation mit sich bringen, sondern sich darüber hinaus im Berufsalltag durch ein erhebliches Maß an Souveränität und Gelassenheit auszeichnen.
Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung von weiterbeschäftigten Rentnern eine Vielzahl von Zweifelsfragen auftauchen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen grundlegenden Überblick über die steuer- und insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen geben.

  1. Steuerliche Rahmenbedingungen

    In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Gruppe der weiterbeschäftigten Rentner grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als alle anderen Arbeitnehmergruppen.
    In diesem Zusammenhang unterliegt der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in vollem Umfang der Lohnversteuerung.
    Eine Steuerfreiheit kommt regelmäßig nicht in Betracht. Daher ist der Arbeitslohn entweder im Rahmen der Regelversteuerung oder im Rahmen der Pauschalversteuerung zu versteuern.

    Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, soweit eine ausdrückliche Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt,
    z.B. wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält, die im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG steuerfrei sind, oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (Steuerfreiheit gemäß § 3 b EStG).

    Soweit der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegt, ist der gezahlte Arbeitslohn der allgemeinen Lohnversteuerung nach den persönlichen Besteuerungsgrundlagen zu unterwerfen.
    Der Lohnsteuerabzug ist hierbei stets nach der Besonderen Lohnsteuertabelle vorzunehmen.
    Soweit der Arbeitnehmer das 64. Lebensjahr vollendet hat, ist darüber hinaus der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen.

    Wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, kann der Arbeitslohn nach Maßgabe von § 40 a EStG wie folgt pauschalversteuert werden:
    – gemäß § 40 a Absatz 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 %,
      soweit es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt
    – gemäß § 40 a Absatz 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 2 %
      (Abgeltungssteuersatz, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), soweit es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt 
      und der Arbeitgeber zur Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet ist
    – gemäß § 40 a Absatz 2 a EStG, mit einem Pauschalsteuersatz von 20 %
      (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), soweit es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt und der Arbeitgeber
      nicht zur Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet ist
    – gemäß § 40 a Absatz 3 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 5 %,
      (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), soweit es sich um eine Beschäftigung von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und
      Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG handelt, die ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten
      beschäftigt werden.
     

  2.  Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

    a.) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

    In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist zunächst einmal zu prüfen, ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder um ein Regelarbeitsverhältnis handelt.
    Soweit es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen.
    Darüber hinaus sind Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen, soweit der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer familienversichert ist.
    Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. weil der an privat krankenversichert ist, sind keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen.

    Bitte beachten Sie:
    Auch wenn der Arbeitnehmer bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, ist der der Arbeitgeber zur Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet.

    b.) Regelarbeitsverhältnis

    Soweit es sich um ein Regelarbeitsverhältnis handelt, sind folgende Besonderheiten zu beachten:

    – gesetzliche Krankenversicherung: 
      Das gezahlte Entgelt unterliegt stets der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
      Es kommt jedoch der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung. 

    – Pflegeversicherung: 
      Analog zur Krankenversicherungspflicht unterliegt das gezahlte Entgelt stets der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. 

    – Rentenversicherung:
      Soweit der Arbeitnehmer eine Vollrente erhält, tritt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
      Teilrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten sind stets
      beitragspflichtig in der Rentenversicherung. 

      Bitte beachten Sie:
      Obwohl bei Arbeitnehmern, die eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Versicherungsfreiheit vorliegt, ist der
      Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu entrichten.

    c.) Hinzuverdienstgrenzen

    Darüber hinaus sind bei Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die sog. Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Soweit diese Grenzen überschritten werden, kann der Anspruch auf die Zahlung des Altersruhegeldes ganz oder teilweise erlöschen.

    Die Hinzuverdienstgrenzen belaufen sich seit 01.07.2007 auf folgende Beträge:

    – Hinzuverdienstgrenze alte Bundesländer neue Bundesländer
      Vollrente 350,00 Euro 350,00 Euro
      2/3 Rente 461,04 Euro 405,23 Euro
      1/2 Rente 689,59 Euro 606,11 Euro
      1/3 Rente 918,14 Euro 807,00 Euro

    – Rente wegen voller Erwerbsminderung alte Bundesländer neue Bundesländer
      in voller Höhe allgemeine Hinzuverdienstgrenze 350,00 Euro 350,00 Euro
      zu drei Viertel 614,72 Euro 540,31 Euro
      zur Hälfte 815,68 Euro 716,94 Euro
      zu einem Viertel 1.016,65 Euro 893,58 Euro

    – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung alte Bundesländer neue Bundesländer
      in voller Höhe 815,68 Euro 716,94 Euro
      zur Hälfte 1.016,65 Euro 893,58 Euro

    Hat der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, kann er unbegrenzt hinzuverdienen.

    d.) Arbeitslosenversicherung:

    Soweit der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt Versicherungsfreiheit in Arbeitslosenversicherung ein.
    Der Arbeitgeber hat jedoch – wie in der Rentenversicherung – den Arbeitgeberanteil zu entrichten.

 

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