Arbeitgeber können Sonderzahlungen grundsätzlich, für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung des Arbeitnehmers, unter einen Rückzahlungsvorbehalt stellen.
Ob der Rückzahlungsvorbehalt wirksam erfolgte, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Höhe der Sonderzahlung und der jeweiligen Bindungsfrist zu beurteilen.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in den letzten Jahren, zuletzt mit Urteil vom 28.04.2004, folgende Maßstäbe entwickelt:
Bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen bis einschl. 100 EUR sind Rückzahlungsklauseln unzulässig (BAG, Urteil v. 17.3.1982, 5 AZR 1185/79). Aufgrund des Alters der Entscheidung dürfte wegen der Verteuerung der Lebenshaltungskosten heute wohl eine Anhebung auf ca. 150 – 200 EUR vorzunehmen sein.
Bei Weihnachtsgratifikationen in Höhe von mehr als 100 EUR, aber weniger als einem Monatsgehalt sind Rückzahlungsklauseln, die bis 31. März des Folgejahres reichen, möglich, wobei der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. März ausscheiden kann, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein (BAG, Urteil v. 9.10.1969, 5 AZR 48/69).
Zahlt der Arbeitgeber ein Monatsgehalt als Sonderzahlung, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, über den 31. März hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen (BAG, Urteil v. 28.04.2004, 10 AZR 356/03).
Entscheidend für die Höhe des maßgeblichen Monatsgehalts ist stets das Monatsgehalt im Auszahlungsmonat, nicht das Durchschnittsentgelt während des vergangenen Jahres (BAG, Urteil v. 28.1.1981, 5 AZR 846/78).
Erhält der Arbeitnehmer kein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation, weil er erst im Lauf des Kalenderjahrs in den Betrieb eingetreten ist, so muss für die Dauer der zulässigen Betriebsbindung auch nur von dem tatsächlich gezahlten Betrag ausgegangen werden.
Es ist also nicht möglich, dem Arbeitnehmer einerseits eine geringere Gratifikation zu zahlen, weil er erst im Laufe des Jahres in den Betrieb eingetreten ist, ihn andererseits hinsichtlich der zulässigen Dauer der zukünftigen Betriebsbindung aber doch so zu behandeln, als ob er die volle Gratifikation erhalten hätte (BAG, Urteil v. 25.6.1970, 5 AZR 464/69).
Ohne Rückzahlungsklausel ist der Arbeitnehmer auch bei Kündigung alsbald nach dem Auszahlungstag zur Rückzahlung nicht verpflichtet (BAG, Urteil v. 10.7.1974, 5 AZR 494/73).
Unzulässig ist auch eine einzelvertragliche Abrede, die eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsieht (BAG, Urteil v. 6.5.1998, 5 AZR 535/97).
Die vorstehenden Grundsätze für Weihnachtsgratifikationen finden auf sonstige Gratifikationen entsprechende Anwendung (BAG, Urteil v. 21.2.1974, 5 AZR 302/73).