Wegfall des Weihnachtsgeldes bei Fehlzeiten

Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a S. 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.

Die Arbeitgeberin gewährt ihren Arbeitnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Weihnachtszuwendung.

Der klagende Arbeitnehmer war fast das ganze Jahr 1999 arbeitsunfähig krank.
Unter Hinweis auf diese Fehlzeiten zahlte ihm die Arbeitgeberin für 1999 kein Weihnachtsgeld.

Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz und vor dem BAG erfolglos.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999. Es steht dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd auf die Sonderzahlung auswirken sollen, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Auch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, können sich anspruchsmindernd auf eine freiwillige Sonderzahlung auswirken.

Freiwillige Jahressonderzahlungen haben regelmäßig auch Entgeltcharakter, d.h. sie sollen die im Betrieb während des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergüten. Sie sind aber kein Arbeitsentgelt, das kraft Gesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden muss.

Eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers, auf die kein Anspruch der Arbeitnehmer besteht, belohnt die in der Vergangenheit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung.

Wie bei zukunftsgerichteten Regelungen eine an der Zahl der Fehltage ausgerichtete Differenzierung grundsätzlich zulässig ist, ist eine entsprechende Differenzierung in den Grenzen des § 4a S. 2 EFZG auch bei einer vergangenheitsbezogenen Regelung sachlich gerechtfertigt und zulässig. Einer vorherigen Vereinbarung iSv. § 4a EFZG bedarf es nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist und deshalb ein Anspruch der Arbeitnehmer bis zu einer Zusage oder der Zahlung ohnehin nicht besteht.
Nach § 4a EFZG dürfen auch freiwillige Sonderzahlungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden.

Die Kürzung darf allerdings für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

BAG, Urt. – 10 AZR 709/01

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