Entgeltrahmentarifvertrag iGZ Zeitarbeit

Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit

 

Zwischen dem

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster

 

und den

 

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

 

Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher

Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),

· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden

Gewerkschaften sind.

Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche

und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren

Lesbarkeit verwendet.

 

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

 

2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend

der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe

eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung ist die ta tsächlich

notwendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit

maßgeblich.

2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren

Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende

Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht

bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.

2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis

zu 6 Wochen eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung

in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses

Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht

und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich ausgeführten

Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht

angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.

 

Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen

seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers

eine neue Eingruppierung erfolgen.

 

§ 3 Entgeltgruppen

 

Entgeltgruppe 1:

Ausführung von einfachen gleichbleibenden oder sich wiederholenden Tätigkeiten,

die eine Einweisung oder Anlernzeit erfordern.

 

Entgeltgruppe 2:

Ausführung von einfachen Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen, die eine

Einarbeitung erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung und fachspezifische

Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich

sind.

 

Entgeltgruppe 3:

Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene zweijährige

Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle

Berufserfahrung erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 4:

Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige

Berufsausbildung und entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten

erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 5 (Eckentgeltgruppe):

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens

dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten

und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 6:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens

dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten,

mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle

Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 7:

Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung

erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für

Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen

bewältigen müssen.

 

Entgeltgruppe 8:

Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit

mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium

erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen

zu bewältigen sind.

 

Entgeltgruppe 9:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium

und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen

die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben

und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu

bewältigen haben.

 

§ 4 Entgeltstufen

 

4.1. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Vergütung gemäß der

Eingangstufe (ES).

4.2. Nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung gemäß der Hauptstufe (HS).

Die Vergütung gemäß der Hauptstufe kann bereits vor Ablauf von 12 Monaten Beschäftigungsdauer

erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in ihn gestellten Erwartungen

durch seine persönliche Leistung wesentlich übertrifft. Bei der Beurteilung der

persönlichen Leistung ist von dem in Anlage 1 enthaltenen Beurteilungsschema auszugehen.

Der Arbeitnehmer hat nach 6 Monaten des ununterbrochenen Bestehens

des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.

4.3. entfällt

 

§ 5 Einsatzbezogene Zulage

 

Nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben

Kundenbetrieb wird zusätzlich zum Entgelt der Hauptstufe eine einsatzbezogene

Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4

EUR 0,25, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 EUR 0,40 je Stunde. Die einsatzbezogene

Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Monaten ununterbrochenen Bestehens des

Arbeitsverhältnisses gezahlt.

In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der

Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene

Zulage vermindert werden.

 

§ 6 Entgeltschlüssel/Sonderregelung Ost

 

6.1. Für die Entgeltgruppen gilt folgender Entgeltschlüssel:

Entgeltgruppe Prozent

1 69,70 %

2 73,80 %

3 80,90 %

4 90 %

5 (Eckentgelt) 100 %

6 110 %

7 121 %

8 132 %

9 157 %

6.2. Der Abschlag gemäß § 3 Entgelttarifvertrag wird stufenweise bis zum

31.12.2008 zurückgeführt, eine Angleichung der Ost-Entgelte an die West-Entgelte

erfolgt spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Die einzelnen Stufen werden im jeweiligen Entgelttarifvertrag festgelegt. Dabei wird

unabhängig von der Laufzeit des Entgelttarifvertrages bis zum 31.12.2006 der Abschlag

auf mindestens 8,5 % zurückgeführt. Sollte aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung

der vereinbarte Zeitpunkt der Angleichung (31.12.2008) nach Auffassung

einer Tarifvertragspartei nicht aufrechterhalten werden können, wird wie folgt verfahren:

· Die Tarifvertragspartei beantragt schriftlich unter Angabe der Gründe die Verschiebung

des Zeitpunktes, spätestens bis zum 01.10.2007.

· Die jeweils andere Tarifvertragspartei ist in diesem Fall zur Aufnahme von

Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten verpflichtet.

 

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien

in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren

Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige

gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.

Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,

erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene

angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien

nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.

 

Protokollnotizen

1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ

2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages:

Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab Stichtag 01.01.2003.

3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam

erstellt.

4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen

werden.

5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn

der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.

6. Bei Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt die

Einstufung zunächst wieder in die Eingangsstufe. Die Fristen hinsichtlich eines

Wechsels in eine höhere Entgeltstufe berechnen sich auf den Zeitpunkt des Wechsels

der Entgeltgruppe. Satz 1 gilt nicht, sofern das Entgelt der Eingangsstufe geringer

ist als das bisherige Entgelt; in diesem Fall erfolgt die Einstufung in die Haup tstufe

der neuen Entgeltgruppe.

7. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht

mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle

bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.

8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle

Beschäftigten, die am 1. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen.

Beschäftigte, die vor dem 1. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen,

behalten diesen tariflichen Anspruch.

 

Berlin, den 29. Mai 2003/Kassel, den 18. Februar 2005

 

Für den

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster:

 

Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

 

 

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