Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften sind.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche
und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren
Lesbarkeit verwendet.
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend
der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe
eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung ist die ta tsächlich
notwendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit
maßgeblich.
2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren
Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende
Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht
bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis
zu 6 Wochen eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung
in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses
Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht
und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich ausgeführten
Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht
angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.
Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen
seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers
eine neue Eingruppierung erfolgen.
§ 3 Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 1:
Ausführung von einfachen gleichbleibenden oder sich wiederholenden Tätigkeiten,
die eine Einweisung oder Anlernzeit erfordern.
Entgeltgruppe 2:
Ausführung von einfachen Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen, die eine
Einarbeitung erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung und fachspezifische
Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich
sind.
Entgeltgruppe 3:
Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene zweijährige
Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle
Berufserfahrung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 4:
Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
Berufsausbildung und entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind.
Entgeltgruppe 5 (Eckentgeltgruppe):
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens
dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten
und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 6:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens
dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten,
mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle
Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind.
Entgeltgruppe 7:
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung
erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für
Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen
bewältigen müssen.
Entgeltgruppe 8:
Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit
mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium
erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen
zu bewältigen sind.
Entgeltgruppe 9:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium
und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen
die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben
und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu
bewältigen haben.
§ 4 Entgeltstufen
4.1. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Vergütung gemäß der
Eingangstufe (ES).
4.2. Nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung gemäß der Hauptstufe (HS).
Die Vergütung gemäß der Hauptstufe kann bereits vor Ablauf von 12 Monaten Beschäftigungsdauer
erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in ihn gestellten Erwartungen
durch seine persönliche Leistung wesentlich übertrifft. Bei der Beurteilung der
persönlichen Leistung ist von dem in Anlage 1 enthaltenen Beurteilungsschema auszugehen.
Der Arbeitnehmer hat nach 6 Monaten des ununterbrochenen Bestehens
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.
4.3. entfällt
§ 5 Einsatzbezogene Zulage
Nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben
Kundenbetrieb wird zusätzlich zum Entgelt der Hauptstufe eine einsatzbezogene
Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4
EUR 0,25, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 EUR 0,40 je Stunde. Die einsatzbezogene
Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Monaten ununterbrochenen Bestehens des
Arbeitsverhältnisses gezahlt.
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der
Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene
Zulage vermindert werden.
§ 6 Entgeltschlüssel/Sonderregelung Ost
6.1. Für die Entgeltgruppen gilt folgender Entgeltschlüssel:
Entgeltgruppe Prozent
1 69,70 %
2 73,80 %
3 80,90 %
4 90 %
5 (Eckentgelt) 100 %
6 110 %
7 121 %
8 132 %
9 157 %
6.2. Der Abschlag gemäß § 3 Entgelttarifvertrag wird stufenweise bis zum
31.12.2008 zurückgeführt, eine Angleichung der Ost-Entgelte an die West-Entgelte
erfolgt spätestens zu diesem Zeitpunkt.
Die einzelnen Stufen werden im jeweiligen Entgelttarifvertrag festgelegt. Dabei wird
unabhängig von der Laufzeit des Entgelttarifvertrages bis zum 31.12.2006 der Abschlag
auf mindestens 8,5 % zurückgeführt. Sollte aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung
der vereinbarte Zeitpunkt der Angleichung (31.12.2008) nach Auffassung
einer Tarifvertragspartei nicht aufrechterhalten werden können, wird wie folgt verfahren:
· Die Tarifvertragspartei beantragt schriftlich unter Angabe der Gründe die Verschiebung
des Zeitpunktes, spätestens bis zum 01.10.2007.
· Die jeweils andere Tarifvertragspartei ist in diesem Fall zur Aufnahme von
Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten verpflichtet.
§ 7 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren
Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige
gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,
erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene
angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien
nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ
2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages:
Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab Stichtag 01.01.2003.
3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam
erstellt.
4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen
werden.
5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn
der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.
6. Bei Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt die
Einstufung zunächst wieder in die Eingangsstufe. Die Fristen hinsichtlich eines
Wechsels in eine höhere Entgeltstufe berechnen sich auf den Zeitpunkt des Wechsels
der Entgeltgruppe. Satz 1 gilt nicht, sofern das Entgelt der Eingangsstufe geringer
ist als das bisherige Entgelt; in diesem Fall erfolgt die Einstufung in die Haup tstufe
der neuen Entgeltgruppe.
7. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht
mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle
bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle
Beschäftigten, die am 1. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen.
Beschäftigte, die vor dem 1. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen,
behalten diesen tariflichen Anspruch.
Berlin, den 29. Mai 2003/Kassel, den 18. Februar 2005
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster:
Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin