iGZ Manteltarifvertrag Zeitarbeit

Manteltarifvertrag Zeitarbeit

 

Zwischen dem

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster

 

und den

 

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),

Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Forststraße 3a, 40721 Hilden

wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher

Zeitarbeitsunternehmen (iGZ),

· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der

Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied

einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst

weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der

besseren Lesbarkeit verwendet.

 

§ 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

 

2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag

abzuschließen. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und

benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten

Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen.

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der

Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Monats,

in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

2.2. Probezeit und Kündigungsfristen

Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.

In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer

Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf

des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum

sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.

Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen

Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.

 

Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete

Beschäftigungsverhältnisse.

 

§ 3 Arbeitszeit

 

3.1. Arbeitszeit

3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für

Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl

der Arbeitstage.

In Monaten mit

· 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden

· 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden

· 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden

· 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.

Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und aufgrund betrieblicher Möglichkeiten mit

einer geringeren als der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.1.

beschäftigt werden, sind Teilzeitbeschäftigte. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat

berechnet sich dann anteilig.

Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen

Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen

nichts anderes ergibt.

3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und

Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der

Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen

Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Entleihers.

3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Kontischicht) oder einem

vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das

Arbeitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen

wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt

der monatlichen Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stunden.

3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten

darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können

unabhängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder

das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.

 

3.2. Arbeitszeitkonto

3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses

Konto werden die Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit

pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von

Minusstunden.

3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden,

dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht

überschritten werden.

3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit

ausgeglichen. Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem

Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine

Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des

Arbeitnehmers führen.

Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer

beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen

abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4

Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen.

Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers

in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.

Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der

Genehmigung durch den Arbeitgeber.

Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit

ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das

Zeitguthaben erfolgt nicht.

3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives

Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der

Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives

Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.

 

§ 4 Zuschläge

 

4.1. Mehrarbeit

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende

Arbeitszeit.

4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

 

· 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden

· 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden

· 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden

· 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden

hinausgehen.

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent und wird jeweils in dem Monat

ausgezahlt, in dem die Mehrarbeit angefallen ist.

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.

 

4.2. Nachtarbeit

Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr

gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der

Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von 20 %

vergütet.

Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden

müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.

 

4.3. Sonntagsarbeit

Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen

nicht zur Regelarbeitszeit zählt.

 

4.4. Feiertagsarbeit

Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen

nicht zur Regelarbeitszeit zählt.

Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.

 

4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen

4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur

der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.

4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß

aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die

Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder

etwaige außertarifliche Zulagen.

 

4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im

medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:

· Nachtarbeit 15 Prozent

· Sonntagsarbeit 25 Prozent

· Feiertagsarbeit 35 Prozent

· Samstagsarbeit in der Zeit

von 13.00-23.00 Uhr 7,5 Prozent.

4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im

gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach

der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb.

4.5.5. Zuschläge werden jeweils in dem Monat ausbezahlt, in dem sie anfallen.

 

§ 5 Arbeitsbefreiung

5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur

geleistete Arbeit vergütet wird.

5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem

Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub

zu gewähren:

a. bei eigener Eheschließung oder

Eintragung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag

b. bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag

c. bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in

häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten

oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage

d. bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag

e. bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers 1 Tag

f. bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen

Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit.

Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe

der Anspruch auf das Arbeitsentgelt.

 

Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch

für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a)-d) bestehen nach einer

Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.

Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom

Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb

von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen.

Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.

 

§ 6 Urlaub

 

6.1. Urlaubsgewährung

Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des

Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit

dem Arbeitgeber festgelegt werden.

 

6.2. Urlaubsanspruch

6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer

der Betriebszugehörigkeit.

Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen

Bestehens des Arbeitsverhältnisses

· im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen,

· im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen,

· im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen,

· im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen,

· ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.

Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des

Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß

Bundesurlaubsgesetz.

6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen.

6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem

Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für

jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des

ihm zustehenden Jahresurlaubs.

 

6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht

zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegen

Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der

Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch den

Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch

genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.

Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden

konnte, auch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.

 

6.3. Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem in den Entgelttabellen festgelegten

Tarifentgelt auf der Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.

Darüber hinausgehende Zulagen und Zuschläge bleiben unberücksichtigt.

 

§ 7 Brückentage/Betriebsruhe

 

7.1. Um den Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog.

Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, können

Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen nicht

gearbeitet wird.

7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum – von höchstens 14 Kalendertagen –

kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte Zeit kann vom

Arbeitszeitkonto oder vom Jahresurlaub übertragen werden. Ausschließlich für

diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis zu 50 Minusstunden

angesammelt werden.

Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu

berücksichtigen.

 

§ 8 Jahressonderzahlungen

 

Ab dem zweiten Jahr des ununterbrochenen Bestehens des

Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf

Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld1.

Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den

1 Ab dem 01.01.2006 entsteht der Anspruch auf diese Jahressonderzahlung nach 6 Monaten ununterbrochenen

Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

 

Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der

Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.

Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der

Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November.

Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des

ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses,

· im zweiten Jahr jeweils 150 Euro brutto,

· im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,

· ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.

Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das

Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum

Auszahlungszeitpunkt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der

vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.

Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb

ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer

betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

§ 9 Tarifliche Schlichtungsstelle

 

9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über

die Durchführung und Anwendung dieses Tarifvertrages sind die

Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist schriftlich

mitzuteilen. Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hilfe der

Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der

Mitteilung an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen.

9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über

die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten die obigen

Vorschriften entsprechend. Sind die Tarifvertragsparteien übereinstimmend der

Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder

kann darüber keine Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet das

Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss der

Arbeitsgerichtsbarkeit. Andernfalls steht der Rechtsweg offen.

Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je zwei, höchstens je drei Beisitzern

zusammen. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer

von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt.

9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist von einem Monat ab der

Feststellung gemäß § 9.2 Satz 2 zusammen.

 

Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein

unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.

Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das Schiedsgericht spätestens innerhalb

einer Frist von einem Monat zusammen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Auslegung dieses Tarifvertrages

sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Parteien bindend.

 

§ 10 Ausschlussfrist

 

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis

in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer

Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen

Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch

schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der

Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von

einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht

wird.

 

§ 11 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der

Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem

früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher

Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.

Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,

erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund,

unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen

Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten

kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.

 

Protokollnotizen

 

1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.

2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleichzusetzen mit dem Begriff des

Arbeitsverhältnisses.

3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen

werden.

4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und § 7 wird das Mitbestimmungsrecht des

Betriebsrats nicht eingeschränkt.

5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die

Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

erfolgt ab Stichtag 01.01.2002.

6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des

Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht

mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle

bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die

Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversicherungspflichtiges

Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend.

7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur

Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,

siehe auch § 3.1.4.

8. Zuschläge für die besondere Lage der Arbeitszeit (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit)

sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der

Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6.3. zu berücksichtigen.

9. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zustimmung des Arbeitgebers eine

individuelle Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20

Stunden pro Monat vereinbart werden.

10. Arbeitnehmer werden nicht in Betrieben eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt

werden. Hiervon ausgeschlossen ist der Einsatz im Rahmen eines Notdienstes. Im

übrigen gilt die Regelung des § 11 Absatz 5 AÜG.

 

Erklärungsfrist:

 

Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 17.06.2003 vereinbart. Schweigen gilt als

Zustimmung.

Berlin, den 29. Mai 2003

 

Für den

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster

Dietmar Richter Norbert Fuhrmann Holger Piening

 

Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Werner Bischoff Holger Nieden

 

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Franz-Josef Möllenberg Gerd Pohl

 

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main

Jürgen Peters Armin Schild

 

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Dr. Eva-Maria Stange Heiko Gosch

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )

Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin

Dorothea Müller Jörg Wiedemuth

 

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers

 

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Norbert Hansen Alexander Kirchner

 

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Forststraße 3a, 40721 Hilden

Konrad Freiberg Bernhard Witthaut

 

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