Manteltarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Forststraße 3a, 40721 Hilden
wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ),
· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied
einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst
weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der
besseren Lesbarkeit verwendet.
§ 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abzuschließen. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und
benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten
Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Monats,
in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer
Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf
des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete
Beschäftigungsverhältnisse.
§ 3 Arbeitszeit
3.1. Arbeitszeit
3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für
Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl
der Arbeitstage.
In Monaten mit
· 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden
· 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden
· 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden
· 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.
Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und aufgrund betrieblicher Möglichkeiten mit
einer geringeren als der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.1.
beschäftigt werden, sind Teilzeitbeschäftigte. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat
berechnet sich dann anteilig.
Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen
Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen
nichts anderes ergibt.
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen
Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Entleihers.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Kontischicht) oder einem
vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das
Arbeitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen
wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt
der monatlichen Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stunden.
3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten
darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können
unabhängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder
das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
3.2. Arbeitszeitkonto
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses
Konto werden die Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit
pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von
Minusstunden.
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden,
dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht
überschritten werden.
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit
ausgeglichen. Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem
Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine
Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des
Arbeitnehmers führen.
Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen
abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4
Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen.
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers
in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.
Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der
Genehmigung durch den Arbeitgeber.
Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit
ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das
Zeitguthaben erfolgt nicht.
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives
Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives
Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.
§ 4 Zuschläge
4.1. Mehrarbeit
4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende
Arbeitszeit.
4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
· 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden
· 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden
· 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden
· 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden
hinausgehen.
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent und wird jeweils in dem Monat
ausgezahlt, in dem die Mehrarbeit angefallen ist.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.
4.2. Nachtarbeit
Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr
gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der
Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von 20 %
vergütet.
Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden
müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.
4.3. Sonntagsarbeit
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen
nicht zur Regelarbeitszeit zählt.
4.4. Feiertagsarbeit
Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen
nicht zur Regelarbeitszeit zählt.
Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.
4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen
4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur
der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß
aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die
Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder
etwaige außertarifliche Zulagen.
4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im
medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
· Nachtarbeit 15 Prozent
· Sonntagsarbeit 25 Prozent
· Feiertagsarbeit 35 Prozent
· Samstagsarbeit in der Zeit
von 13.00-23.00 Uhr 7,5 Prozent.
4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im
gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach
der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb.
4.5.5. Zuschläge werden jeweils in dem Monat ausbezahlt, in dem sie anfallen.
§ 5 Arbeitsbefreiung
5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur
geleistete Arbeit vergütet wird.
5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem
Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub
zu gewähren:
a. bei eigener Eheschließung oder
Eintragung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 1 Tag
b. bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
c. bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartners 2 Tage
d. bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes 1 Tag
e. bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers 1 Tag
f. bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen
Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit.
Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe
der Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch
für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a)-d) bestehen nach einer
Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.
Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom
Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen.
Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.
§ 6 Urlaub
6.1. Urlaubsgewährung
Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des
Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber festgelegt werden.
6.2. Urlaubsanspruch
6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer
der Betriebszugehörigkeit.
Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen
Bestehens des Arbeitsverhältnisses
· im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen,
· im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen,
· im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen,
· im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen,
· ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß
Bundesurlaubsgesetz.
6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen.
6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem
Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für
jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des
ihm zustehenden Jahresurlaubs.
6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht
zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegen
Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der
Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch den
Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch
genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden
konnte, auch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.
6.3. Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem in den Entgelttabellen festgelegten
Tarifentgelt auf der Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
Darüber hinausgehende Zulagen und Zuschläge bleiben unberücksichtigt.
§ 7 Brückentage/Betriebsruhe
7.1. Um den Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog.
Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, können
Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen nicht
gearbeitet wird.
7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum – von höchstens 14 Kalendertagen –
kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte Zeit kann vom
Arbeitszeitkonto oder vom Jahresurlaub übertragen werden. Ausschließlich für
diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis zu 50 Minusstunden
angesammelt werden.
Für die Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu
berücksichtigen.
§ 8 Jahressonderzahlungen
Ab dem zweiten Jahr des ununterbrochenen Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld1.
Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den
1 Ab dem 01.01.2006 entsteht der Anspruch auf diese Jahressonderzahlung nach 6 Monaten ununterbrochenen
Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.
Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der
Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.
Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der
Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November.
Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des
ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses,
· im zweiten Jahr jeweils 150 Euro brutto,
· im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
· ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das
Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum
Auszahlungszeitpunkt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der
vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb
ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer
betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 9 Tarifliche Schlichtungsstelle
9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
die Durchführung und Anwendung dieses Tarifvertrages sind die
Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist schriftlich
mitzuteilen. Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hilfe der
Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der
Mitteilung an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen.
9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten die obigen
Vorschriften entsprechend. Sind die Tarifvertragsparteien übereinstimmend der
Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder
kann darüber keine Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet das
Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss der
Arbeitsgerichtsbarkeit. Andernfalls steht der Rechtsweg offen.
Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je zwei, höchstens je drei Beisitzern
zusammen. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer
von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt.
9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist von einem Monat ab der
Feststellung gemäß § 9.2 Satz 2 zusammen.
Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein
unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.
Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das Schiedsgericht spätestens innerhalb
einer Frist von einem Monat zusammen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Auslegung dieses Tarifvertrages
sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Parteien bindend.
§ 10 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch
schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem
früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher
Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,
erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund,
unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleichzusetzen mit dem Begriff des
Arbeitsverhältnisses.
3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen
werden.
4. Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und § 7 wird das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nicht eingeschränkt.
5. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die
Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
erfolgt ab Stichtag 01.01.2002.
6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des
Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht
mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle
bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die
Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend.
7. Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur
Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,
siehe auch § 3.1.4.
8. Zuschläge für die besondere Lage der Arbeitszeit (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit)
sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der
Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6.3. zu berücksichtigen.
9. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zustimmung des Arbeitgebers eine
individuelle Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20
Stunden pro Monat vereinbart werden.
10. Arbeitnehmer werden nicht in Betrieben eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt
werden. Hiervon ausgeschlossen ist der Einsatz im Rahmen eines Notdienstes. Im
übrigen gilt die Regelung des § 11 Absatz 5 AÜG.
Erklärungsfrist:
Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 17.06.2003 vereinbart. Schweigen gilt als
Zustimmung.
Berlin, den 29. Mai 2003
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster
Dietmar Richter Norbert Fuhrmann Holger Piening
Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Werner Bischoff Holger Nieden
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Franz-Josef Möllenberg Gerd Pohl
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main
Jürgen Peters Armin Schild
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Dr. Eva-Maria Stange Heiko Gosch
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Dorothea Müller Jörg Wiedemuth
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Norbert Hansen Alexander Kirchner
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Forststraße 3a, 40721 Hilden
Konrad Freiberg Bernhard Witthaut