Finanzausgleich

Gesamtheit der Maßnahmen, die die finanziellen Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) regeln. Zur Erreichung des Finanzausgleichs bieten sich drei Möglichkeiten: 1. Aufteilung der Steuerobjekte auf die Gebietskörperschaften; – 2. Beteiligung mehrerer Gebietskörperschaften an einem Steuerobjekt; – 3. Zuweisung von finanziellen Mitteln von einer Gebietskörperschaft an eine andere. Man unterscheidet den horizontalen Finanzausgleich: Zuweisung an gleichgeordnete Gebietskörperschaften, und den vertikalen Finanzausgleich: Zuweisung einer übergeordneten Körperschaft an eine nachgeordnete (Dotation) oder umgekehrt (Matrikularbeiträge). In Deutschland ist die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Finanzausgleich im engeren Sinne zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ländern (Länderfinanzausgleich) sowie zwischen den Ländern und Gemeinden (kommunaler Finanzausgleich) geregelt in dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung vom 23. 6. 1993 und späteren Änderungen, in dem Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung vom 4. 4. 2001 sowie in den Finanzausgleichsgesetzen der Länder. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 war der Länderfinanzausgleich bis 2002 gesetzlich neu zu ordnen, was 2001 mit dem Maßstäbegesetz erfolgt ist. Insbesondere wurde die beanstandete Übernivellierung beim Länderfinanzausgleich abgemildert.

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