iGZ Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit 2006

Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit

 

Zwischen dem

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Erphostraße 56, 48145 Münster

 

und den

 

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher

Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),

persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden

Gewerkschaften sind.

Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche

und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren

Lesbarkeit verwendet.

 

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

 

2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend

der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert

(Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich notwendige

Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren

Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende

Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei

einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.

2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zu

6 Wochen (vgl. Protokollnotiz Nr. 5) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch

auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb

dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht

und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich

ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht

angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.

Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen

seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers

eine neue Eingruppierung erfolgen.

 

§ 3 Entgeltgruppen

 

Entgeltgruppe M:

Ausführung von Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern.

 

Entgeltgruppe 1:

Ausführung von einfachen gleichbleibenden oder sich wiederholenden Tätigkeiten,

die eine Einweisung oder Anlernzeit erfordern.

 

Entgeltgruppe 2:

Ausführung von einfachen Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen, die eine

Einarbeitung erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung und fachspezifische

Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich

sind.

 

Entgeltgruppe 3:

Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene zweijährige

Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle

Berufserfahrung erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 4:

Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige

Berufsausbildung und entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten

erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 5 (Eckentgeltgruppe):

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens

dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten

und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 6:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens

dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten,

mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen

erforderlich sind.

 

Entgeltgruppe 7:

Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung

erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für

Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen

bewältigen müssen.

 

Entgeltgruppe 8:

Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit

mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium

erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen

zu bewältigen sind.

 

Entgeltgruppe 9:

Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium

und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen

die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben

und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu

bewältigen haben.

 

§ 4 Entgeltstufen

 

Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES; vgl. Protokollnotizen Nr. 8, 10 ).

 

§ 5 Einsatzbezogene Zulage

 

Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben

Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene

Zulage beträgt für die Entgeltgruppen M bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen

5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach

Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses

gezahlt (vgl. Protokollnotizen Nr. 6; 9).

In der Entgeltgruppe M ist die einsatzbezogene Zulage frühestens für die ab dem 1.

Oktober 2007 geleisteten Stunden zu zahlen.

In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der

Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene

Zulage vermindert werden.

 

§ 6 Sonderregelung Ost

 

– entfallen

 

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien

in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren

Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige

gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.

Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende,

erstmals jedoch zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam

sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene

angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien

nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.

 

Protokollnotizen

 

1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ

2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages:

Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab dem Stichtag 01.01.2003.

3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam

erstellt.

4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen

werden.

5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn

der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.

6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses

werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht

mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle

bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.

7. entfallen

8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle

Beschäftigten, die am 01. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen.

Beschäftigte, die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe

besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende

Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarifvertrag vom 29. Mai 2003.

9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf einsatzbezogene

Zulage erworben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die Regelung in § 5 des

Entgeltrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Februar 2005.

10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Februar 2005 entfällt

für alle Beschäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen Anspruch auf die Hauptstufe

besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht haben, behalten

diesen tariflichen Anspruch.

 

Münster, den 18. September 2007

 

Für den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),

Erphostraße 56, 48149 Münster:

Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),

Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

 siehe auch: iGZ Entgelttarifvertrag 2005

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