Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Erphostraße 56, 48145 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
• räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
• fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
• persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften sind.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche
und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren
Lesbarkeit verwendet.
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend
der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert
(Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich notwendige
Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.
2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren
Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende
Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei
einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zu
6 Wochen (vgl. Protokollnotiz Nr. 5) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch
auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb
dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht
und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich
ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht
angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.
Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen
seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers
eine neue Eingruppierung erfolgen.
§ 3 Entgeltgruppen
Entgeltgruppe M:
Ausführung von Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern.
Entgeltgruppe 1:
Ausführung von einfachen gleichbleibenden oder sich wiederholenden Tätigkeiten,
die eine Einweisung oder Anlernzeit erfordern.
Entgeltgruppe 2:
Ausführung von einfachen Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen, die eine
Einarbeitung erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung und fachspezifische
Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich
sind.
Entgeltgruppe 3:
Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene zweijährige
Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle
Berufserfahrung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 4:
Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
Berufsausbildung und entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind.
Entgeltgruppe 5 (Eckentgeltgruppe):
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens
dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten
und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 6:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens
dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten,
mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen
erforderlich sind.
Entgeltgruppe 7:
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung
erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für
Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen
bewältigen müssen.
Entgeltgruppe 8:
Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit
mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium
erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen
zu bewältigen sind.
Entgeltgruppe 9:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium
und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen
die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben
und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu
bewältigen haben.
§ 4 Entgeltstufen
Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES; vgl. Protokollnotizen Nr. 8, 10 ).
§ 5 Einsatzbezogene Zulage
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben
Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene
Zulage beträgt für die Entgeltgruppen M bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen
5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach
Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
gezahlt (vgl. Protokollnotizen Nr. 6; 9).
In der Entgeltgruppe M ist die einsatzbezogene Zulage frühestens für die ab dem 1.
Oktober 2007 geleisteten Stunden zu zahlen.
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der
Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene
Zulage vermindert werden.
§ 6 Sonderregelung Ost
– entfallen –
§ 7 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren
Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige
gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende,
erstmals jedoch zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam
sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene
angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien
nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ
2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages:
Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab dem Stichtag 01.01.2003.
3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam
erstellt.
4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen
werden.
5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn
der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.
6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht
mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle
bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
7. entfallen
8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle
Beschäftigten, die am 01. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen.
Beschäftigte, die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe
besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende
Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarifvertrag vom 29. Mai 2003.
9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf einsatzbezogene
Zulage erworben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die Regelung in § 5 des
Entgeltrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Februar 2005.
10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Februar 2005 entfällt
für alle Beschäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen Anspruch auf die Hauptstufe
besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht haben, behalten
diesen tariflichen Anspruch.
Münster, den 18. September 2007
Für den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
Erphostraße 56, 48149 Münster:
Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin
siehe auch: iGZ Entgelttarifvertrag 2005