Entgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Erphostraße 56, 48145 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
• räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
• fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.),
• persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften sind.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche
und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit
verwendet.
§ 2 Entgelte
Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung
(Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch
auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags.
Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe M erhöht sich auf 7,31 Euro, sobald der „Tarifvertrag
zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in
Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird,
spätestens jedoch zum 1. April 2008.
Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe 1 erhöht sich auf 7,51 Euro, sobald der „Tarifvertrag
zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in
Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird,
spätestens jedoch zum 1. November 2008.
Sollte im Verlaufe des Jahres 2008 absehbar sein, dass ein Mindestlohn in der Zeitarbeit
faktisch nicht bis zum November 2008 in Kraft tritt, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien,
auf Anrufen einer Partei, erneut in Verhandlungen einzutreten.
Entgelttabelle West (ab 1. November 2007)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 7,15 7,35
1 7,21 7,41
2 7,56 7,76
3 8,30 8,50
4 9,25 9,45
5 10,35 10,70
6 11,38 11,73
7 12,63 12,98
8 13,90 14,25
9 16,56 16,91
Entgelttabelle West (ab 1. Januar 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 7,15* 7,35
1 7,31** 7,51
2 7,63 7,83
3 8,41 8,61
4 9,48 9,68
5 10,75 11,10
6 11,90 12,25
7 13,10 13,45
8 14,34 14,69
9 17,04 17,39
* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,31 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro.)
** Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,71 Euro.)
Entgelttabelle West (ab 1. April 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 7,31 7,51
1 7,31* 7,51
2 7,63 7,83
3 8,41 8,61
4 9,48 9,68
5 10,75 11,10
6 11,90 12,25
7 13,10 13,45
8 14,34 14,69
9 17,04 17,39
* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,71 Euro.)
Entgelttabelle West (ab 1. November 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 7,31 7,51
1 7,51 7,71
2 7,73 7,93
3 8,48 8,68
4 9,52 9,72
5 10,80 11,15
6 12,09 12,44
7 13,36 13,71
8 14,63 14,98
9 17,38 17,73
Entgelttabelle Ost (ab 1. November 2007)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 6,22 6,42
1 6,24 6,44
2 6,54 6,74
3 7,18 7,38
4 8,00 8,20
5 8,95 9,30
6 9,84 10,19
7 10,92 11,27
8 12,02 12,37
9 14,32 14,67
Entgelttabelle Ost (ab 1. Januar 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 6,22* 6,42
1 6,32** 6,52
2 6,60 6,80
3 7,27 7,47
4 8,20 8,40
5 9,30 9,65
6 10,29 10,64
7 11,33 11,68
8 12,40 12,75
9 14,74 15,09
* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,36 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,56 Euro.)
** Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,50 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,70 Euro.)
Entgelttabelle Ost (ab 1. April 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 6,36 6,56
1 6,32* 6,52
2 6,60 6,80
3 7,27 7,47
4 8,20 8,40
5 9,30 9,65
6 10,29 10,64
7 11,33 11,68
8 12,40 12,75
9 14,74 15,09
* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,50 Euro. (Bei Anspruch
auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,70 Euro.)
Entgelttabelle Ost (ab 1. November 2008)
Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage
(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)
M 6,36 6,56
1 6,50 6,70
2 6,69 6,89
3 7,34 7,54
4 8,23 8,43
5 9,34 9,69
6 10,46 10,81
7 11,56 11,91
8 12,65 13,00
9 15,03 15,38
§ 3 Sonderregelung
Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen überlassen werden, wird
auf die Entgelte für alle Entgeltgruppen – mit Ausnahme der Entgeltgruppe M – ein Abschlag
in Höhe von 13,5 % vereinbart. In der Entgeltgruppe M beträgt der Ostabschlag
13,0 %.
§ 4 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. November 2007 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien
in Kraft und ersetzt den Entgelttarifvertrag vom 30. Mai 2006. Er kann mit
einer Frist von sechs Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2008, gekündigt
werden.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam
sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene
Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz nicht berührt.
Münster, den 18. September 2007
Für den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
Erphostraße 56, 48149 Münster:
Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Siehe auch iGZ Entgeltrahmentarifvertrag 2006