iGZ Entgelttarifvertrag Zeitarbeit 2007

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

 

Zwischen dem

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Erphostraße 56, 48145 Münster

 

und den

 

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen

(iGZ e.V.),

persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden

Gewerkschaften sind.

Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche

und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit

verwendet.

 

§ 2 Entgelte

 

Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung

(Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch

auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags.

Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe M erhöht sich auf 7,31 Euro, sobald der „Tarifvertrag

zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in

Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird,

spätestens jedoch zum 1. April 2008.

Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe 1 erhöht sich auf 7,51 Euro, sobald der „Tarifvertrag

zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in

Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird,

spätestens jedoch zum 1. November 2008.

Sollte im Verlaufe des Jahres 2008 absehbar sein, dass ein Mindestlohn in der Zeitarbeit

faktisch nicht bis zum November 2008 in Kraft tritt, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien,

auf Anrufen einer Partei, erneut in Verhandlungen einzutreten.

 

Entgelttabelle West (ab 1. November 2007)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 7,15 7,35

1 7,21 7,41

2 7,56 7,76

3 8,30 8,50

4 9,25 9,45

5 10,35 10,70

6 11,38 11,73

7 12,63 12,98

8 13,90 14,25

9 16,56 16,91

 

Entgelttabelle West (ab 1. Januar 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 7,15* 7,35

1 7,31** 7,51

2 7,63 7,83

3 8,41 8,61

4 9,48 9,68

5 10,75 11,10

6 11,90 12,25

7 13,10 13,45

8 14,34 14,69

9 17,04 17,39

 

* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,31 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro.)

** Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,71 Euro.)

 

Entgelttabelle West (ab 1. April 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 7,31 7,51

1 7,31* 7,51

2 7,63 7,83

3 8,41 8,61

4 9,48 9,68

5 10,75 11,10

6 11,90 12,25

7 13,10 13,45

8 14,34 14,69

9 17,04 17,39

* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,71 Euro.)

 

Entgelttabelle West (ab 1. November 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 7,31 7,51

1 7,51 7,71

2 7,73 7,93

3 8,48 8,68

4 9,52 9,72

5 10,80 11,15

6 12,09 12,44

7 13,36 13,71

8 14,63 14,98

9 17,38 17,73

 

Entgelttabelle Ost (ab 1. November 2007)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 6,22 6,42

1 6,24 6,44

2 6,54 6,74

3 7,18 7,38

4 8,00 8,20

5 8,95 9,30

6 9,84 10,19

7 10,92 11,27

8 12,02 12,37

9 14,32 14,67

 

Entgelttabelle Ost (ab 1. Januar 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 6,22* 6,42

1 6,32** 6,52

2 6,60 6,80

3 7,27 7,47

4 8,20 8,40

5 9,30 9,65

6 10,29 10,64

7 11,33 11,68

8 12,40 12,75

9 14,74 15,09

* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,36 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,56 Euro.)

** Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,50 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,70 Euro.)

 

Entgelttabelle Ost (ab 1. April 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 6,36 6,56

1 6,32* 6,52

2 6,60 6,80

3 7,27 7,47

4 8,20 8,40

5 9,30 9,65

6 10,29 10,64

7 11,33 11,68

8 12,40 12,75

9 14,74 15,09

* Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 6,50 Euro. (Bei Anspruch

auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 6,70 Euro.)

 

Entgelttabelle Ost (ab 1. November 2008)

Entgeltgruppe Eingangsstufe Zulage Zulage

(EG) (ES) (0,20 €) (0,35 €)

M 6,36 6,56

1 6,50 6,70

2 6,69 6,89

3 7,34 7,54

4 8,23 8,43

5 9,34 9,69

6 10,46 10,81

7 11,56 11,91

8 12,65 13,00

9 15,03 15,38

 

§ 3 Sonderregelung

 

Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen überlassen werden, wird

auf die Entgelte für alle Entgeltgruppen – mit Ausnahme der Entgeltgruppe M – ein Abschlag

in Höhe von 13,5 % vereinbart. In der Entgeltgruppe M beträgt der Ostabschlag

13,0 %.

 

§ 4 Inkrafttreten und Kündigung

 

Dieser Vertrag tritt am 1. November 2007 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien

in Kraft und ersetzt den Entgelttarifvertrag vom 30. Mai 2006. Er kann mit

einer Frist von sechs Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2008, gekündigt

werden.

 

§ 5 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam

sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des

Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene

Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn

und Zweck des Vertrages gewollt haben.

 

Protokollnotizen

 

1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.

2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.

3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-

Entsendegesetz nicht berührt.

 

Münster, den 18. September 2007

 

Für den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),

Erphostraße 56, 48149 Münster:

 

Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB:

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),

Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Stromstraße 4, 10555 Berlin

 Siehe auch iGZ Entgeltrahmentarifvertrag 2006

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