Kein Entgelt bei rückdatierter AU-Bescheinigung

Mit der Begründung, die AU-Bescheinigung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, verweigerte ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung wegen der angeblichen Erkrankung.

Die vom Arbeitnehmer vorgelegte Bescheinigung enthielt keine Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder einen Vermerk über die Information der Krankenkasse.

Die Bescheinigung war am 22.10. ausgestellt worden und sollte eine Erkrankung für den Zeitraum 16.09. bis 16.10. bestätigen.

Gemäß § 5 I EFZG muß der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so hat die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber zu enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung war mangels dieser Angaben in der Bescheinigung ohne Erfolg.

Nach Auffassung des LAG Köln ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit um mehr als zwei Tage rückwirkend festsetzt. Einen anderen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit, z. B. die Vernehmung der behandelnden Ärztin, nach deren Entbindung von der Schweigepflicht, hatte die Klägerin nicht angetreten.

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