Kündigungsvorschrift im BGB verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Gerichtsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das AGG, auch bekannt unter dem Namen Antidiskriminierungsgesetz, könnten sich in Zukunft häufen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 24.07.2007 (7 Sa 561/07) entschieden, dass die Vorschrift des § 622 Abs.2 Satz 2 BGB gegen das AGG verstoße und daher nicht anwendbar sei.

§ 622 BGB Abs. 2 BGB regelt die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis.

Je länger ein Arbeitsverhältnis Bestand hat, umso länger ist die Kündigungsfrist.
In dem AGG-widrigen Satz 2 ist geregelt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis führt das dazu, dass erst ab dem 27. Lebensjahr das Arbeitsverhältnis sicherer wird, indem die Kündigungsfristen sich für den Arbeitnehmer verlängern.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass mit dieser Vorschrift jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern benachteiligt würden; denn für sie gäbe es eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund ihres Lebensalters auch dann nicht, wenn sie die entsprechende Betriebszugehörigkeit aufweisen würden.

Rechtsanwalt Christian Oberwetter, Experte für AGG Recht bei der Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg:
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg betrifft jedes Unternehmen. Im Grunde hat sich nun für jeden Arbeitnehmer, der nennenswerte Zeit vor seinem 25. Lebensjahr bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt war, die ordentliche Kündigungsfrist erhöht. Die Personalabteilungen werden das zu berücksichtigen haben.

Allerdings ist die Revision zum BAG zugelassen worden, so dass die Entscheidung noch gekippt werden könnte.

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