Mindestlohn im Abbruchgewerbe jetzt ausgelaufen

Der Mindestlohntarifvertrag im Abbruchgewerbe endet mit Ablauf des 31. August 2007.

Es bestehen keine Hinweise für eine unmittelbare Verlängerung des Mindestlohns.

Allerdings muss bei Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz immer mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass ein Mindestlohn rückwirkend in Kraft gesetzt wird.
Allerdings ist die Überlassung ins Abbruchgewerbe ohnehin nur in Betriebe möglich, die nicht zum Bauhauptgewerbe zählen.
Das sind laut Baubetriebeverordnung Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.

Da sich der Mindestlohntarifvertrag nur auf solche Betriebe des Abbruchgewerbes bezieht, die dem Bauhauptgewerbe angehören, ist dieser Mindestlohn weitgehend irrelevant für die Zeitarbeitsbranche.

Eine Ausnahme ist zu beachten:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besteht die Verpflichtung zur Gewährung eines Mindestlohns bereits dann, wenn die Tätigkeit unter den Mindestlohntarifvertrag fällt.
Dann könnte sich die Konstellation ergeben, dass ein Zeitarbeitnehmer an einen Betrieb überlassen wird, der nicht dem Bauhauptgewerbe zugehört, dort aber Tätigkeiten ausübt, die unter den Mindestlohntarifvertrag des Abbruchgewerbes fällt.
Dann müsste nach Ansicht des BMAS der Mindestlohn gezahlt werden.

Zur Erinnerung: Die früher einmal sowohl in der Abbruchbranche als auch in der Zeitarbeitsbranche verbreitete Ansicht, man dürfe an solche Betriebe des Abbruchgewerbes überlassen, die Mitglied im Deutschen Abbruchverband sind, beruhte auf einer eigenmächtigen Auskunft eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, die inzwischen zurückgezogen wurde.

Es wird nun ausdrücklich sowohl von der Bundesagentur für Arbeit als auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ansicht vertreten, dass in einer solchen Überlassung ein Verstoß gegen § 1b AÜG (Verbot der Überlassung ins Bauhauptgewerbe) liege.
Insofern ist von einer Überlassung in Betriebe des Abbruchgewerbes, selbst wenn diese Mitglied des Deutschen Abbruchverbandes sind, abzuraten.

Schreibe einen Kommentar