Kurzarbeit – darauf sollten Sie achten

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Kurzarbeit ist in der heutigen Zeit und Wirtschaft leider keine Seltenheit mehr und die Gründe für eine mögliche Kurzarbeit können vielseitig sein, wobei häufig die schlechte Auftragslage ein entscheidender Grund ist. Speziell im Baugewerbe kann eine angesetzte Kurzarbeit zeitlich begrenzt sein, beispielsweise in den Wintermonaten oder bei extrem schlechten Witterungsbedingungen. Grundsätzlich sollte sich jedoch jeder Arbeitnehmer ausführlich über die Voraussetzungen der Kurzarbeit informieren.

Natürlich ist es gerade für die Arbeitnehmer günstiger, wenn ein Unternehmen im Vorfeld Kurzarbeit anmeldet und nicht gleich alle Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Im eigentlichen Sinne ist die Kurzarbeit eine Möglichkeit um Kündigungen zu vermeiden.
Dennoch ist es auch wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einfach Kurzarbeit anordnen kann, sondern hierfür erst einmal bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies bedeutet, dass sich jeder Unternehmer an festgesetzte Bedingungen halten muss.

Die Ankündigung von Kurzarbeit und ihre Folgen

Bei einer Ankündigung von Kurzarbeit ist prinzipiell erst einmal Vorsicht geboten. Ist in den Arbeits-oder Tarifverträgen die Möglichkeit einer Kurzarbeit verankert, so kann der Unternehmer auch jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen. Sofern eine solche Verankerung allerdings nicht besteht, ist der Unternehmer verpflichtet die betroffenen Arbeitnehmer zu befragen, ob sie mit dieser Maßnahme überhaupt einverstanden sind.
Weiterhin ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet die zuständige Arbeitsagentur über eine bevorstehende Kurzarbeit in Kenntnis zu setzen und diese dann auch anzumelden. Unter anderem muss er hierbei auch belegen können, dass eine Kurzarbeit zwingend erforderlich ist.

In der Regel hat der Unternehmer die Möglichkeit die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit auf null herabzusetzen, allerdings geschieht diese drastische Maßnahme in den wenigsten Fällen. Entscheidend für den Arbeitnehmer ist allerdings, dass während der gekürzten Arbeitszeit auch der Lohn entsprechend gekürzt wird. Hier springt dann die Arbeitsagentur an, welche zusätzlich zum reduzierten Lohn das so genannte Kurzarbeitergeld leistet.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich grundsätzlich nach der familiären Situation des Arbeitnehmers. So stehen einem alleinstehenden Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zu und einem Arbeitnehmer mit beispielsweise einem Kind 67 Prozent. Eine Zahlung erfolgt allerdings auch nur dann, wenn die angekündigte Kurzarbeit zeitlich begrenzt ist und ordnungsgemäß angemeldet wurde. Grundsätzlich ist aber auch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zeitlich begrenzt.

Bezüglich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung braucht sich der zukünftige Kurzarbeiter keine Gedanken zu machen, denn diese Versicherungen bestehen weiterhin fort. Allerdings wird für die Ausfallstunden ein Betrag errechnet, welcher vom Arbeitgeber zu zahlen ist.