Manche Fragen sind tabu – Urteil gegen Zeitarbeitsfirma

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm dürfen Arbeitgeber Stellenbewerber nur eingeschränkt nach einer möglichen Schwerbehinderung fragen.

Bewerber müssen nur Auskunft darüber geben, ob sie unter Beeinträchtigungen leiden, durch die sie für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet sind.

Ein Mann, der durch einen Schlaganfall zu 60 % schwer behindert war, wurde bei einer Personalleasing-Firma als Industriereiniger und Staplerfahrer eingesetzt.
Als er die Ableistung von Überstunden ablehnte, erhielt er 2 Abmahnungen.
Dagegen wehrte er sich, indem er auf seine Schwerbehinderung und das Arbeitszeitgesetz verwies. Als er kurz darauf erkrankte, focht sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil ihm die Behinderung bis zur Abmahnung nicht bekannt gewesen sei.
Ohne Erfolg.

Schwerbehinderte Mitarbeiter dürften nicht benachteiligt werden, urteilte das Gericht.
Der Arbeitgeber habe angegeben, dass er den Beschäftigten bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nach einer Behinderung nicht eingestellt, also benachteiligt hätte.

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