Mindestarbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk

iGZ-Anfrage beantwortet

I. Welche Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren sind

Wir hatten in unserer Rechtsinformation Juni 2007 darauf hingewiesen, dass im Gebäudereinigerhandwerk kein eigenständiger Mindestlohntarifvertrag besteht.
Vielmehr wurde der gesamte Rahmen- und Entgelttarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
Vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, es seien deshalb die gesamten Arbeitsbedingungen der Tarifverträge anzuwenden.
Der iGZ hat dagegen die Rechtsauffassung vertreten, es seien nur die in § 1 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz genannten Arbeitsbedingungen für die Zeitarbeitsunternehmen verbindlich.
Diese Ansicht wurde nunmehr vom Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – bestätigt.

Demnach sind folgende Arbeitsbedingungen des Gebäudereinigertarifvertrages einzuhalten:

a) Die gesamte Entgelttabelle,
b) der Mehrarbeitszuschlag,
c) der Urlaub,
d) das Urlaubsentgelt,
e) sowie demnächst das zusätzliche Urlaubsgeld (noch nicht allgemeinverbindlich).

Dagegen müssen sonstige Zuschläge, etwa Erschwerniszuschläge, nicht zwingend gewährt werden.

II. Hinweise zur Eingruppierung

Der Rahmentarifvertrag sieht in seinen Entgeltgruppen eine recht eigenwillige und nur historisch erklärbare Entgeltdifferenzierung zwischen Außen- und Innenarbeiten vor.
Demnach werden Innenarbeiten grundsätzlich niedriger bewertet (EG 1-4).

Die erste Entgeltgruppe für Außenarbeiten ist die Entgeltgruppe 5 mit

9,89 Euro (West),
7,03 Euro (Sachsen-Anhalt),
7,63 Euro (Brandenburg-Ost, Potsdam),
7,39 Euro in den weiteren neuen Bundesländern.

Das hat zur Konsequenz, dass selbst einfachste Helfertätigkeiten mit 9,89 Euro im Westen vergütet werden müssen.
Sofern der Mitarbeiter in Entgeltgruppe 1 mit zurzeit 7,00 Euro (iGZ-Tarif) eingestellt wurde, müsste demnach bei einem Einsatz im Außengebäudereinigerbereich eine Zulage von 2,89 Euro gezahlt werden.

Nur für den Innenbereich sind 7,87 Euro (West) und 7,36 Euro (Ost) für normale Reinigungsarbeiten zu zahlen.

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