Neuregelung bei Geringfügiger Beschäftigung

Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber den pauschalen Beitragssatz bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im gewerblichen Bereich von bisher 25 % um 5 % auf 30 % angehoben.

Neben den nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastungen ergeben sich für die Arbeitgeber zusätzliche Auswirkungen im organisatorischen Bereich, z.B. bei Anwendung der Gleitzone bei einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro und bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird ein Arbeitsentgelt erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro monatlich übersteigt, sind vom Arbeitnehmer bis zu einer Grenze von 800 Euro nicht die vollen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erbringen, sondern verminderte Anteile im Rahmen der sog. Gleitzonenregelung.

Während die Arbeitgeber prinzipiell den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag zu tragen haben, vermindert sich der Arbeitnehmeranteil bei Arbeitslöhnen zwischen 400 Euro und 800 Euro.
Je geringer der gezahlte Arbeitslohn, desto geringer fällt der prozentuale Anteil des Arbeitnehmers aus. Hierbei vermindert sich der Arbeitnehmeranteil rechnerisch um bis zu 43 %.

Bei Anwendung der Gleitzonenregelung wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils nicht, wie sonst üblich, das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrundegelegt, sondern eine veränderte Bemessungsgrundlage.

Diese Bemessungsgrundlage errechnet sich gemäß folgender Formel:

Faktor F x 400 + (2 – Faktor F) x (Arbeitsentgelt – 400)

Durch die Beitragssatzerhöhung im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes ergibt sich zum Stichtag 01.07.2006 eine Anpassung des Faktors F von bisher 0,5967 auf 0,7160.

Die vollständige Formel für die Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts im Rahmen der Gleitzonenregelung ergibt sich somit wie folgt:

0,7160 x 400 + (2 – 0,7160) x (Arbeitsentgelt – 400)

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu verzichten.

Macht der Arbeitnehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch, sind anstelle des Pauschalbeitrags in Höhe von 15 % (bis 30.06.06 12 %) Regelbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 19,5 % zu erbringen.

Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Während der Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich nur einen Rentenversicherungsanteil in Höhe von 15 % zu erbringen hat, ist im Falle der Rentenversicherungspflicht der Aufstockungsbetrag als Differenz zwischen dem Regelbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag in Höhe von 4,5 % (19,5 % ./. 15 %) in voller Höhe vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Dadurch vermindert sich der vom Arbeitnehmer zu zahlende Aufstockungsbetrag bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400 Euro um 12 Euro auf 18 Euro.

Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil erhöht sich entsprechend. . bis 30.06.06

ab 01.07.06 Differenz Arbeitslohn 400,00 €

400,00 € Pauschalbeitrag 12% 15% 3% 48,00 € 60,00 € 12,00 €

Regelbeitrag                      19,5% 19,5% 78,00 € 78,00 € – € Differenz 30,00 € 18,00 € – 12,00 €

Arbeitgeberanteil              48,00 € 60,00 € 12,00 €

Arbeitnehmeranteil           30,00 € 18,00 € – 12,00 €

Gesamtanteil                     78,00 € 78,00 € – € .

Bitte beachten Sie, dass in diesem Zusammenhang eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 155 Euro zugrunde zu legen ist; daraus resultiert ein Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 30,23 Euro.

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