Zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

Die Verlängerung eines ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrags ist nach § 14 II TzBfG wirksam, wenn die Dauer der Befristung nicht mehr als zwei Jahre beträgt und der Vertrag in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert wurde.

Dabei ist es unerheblich, dass die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag auf der Grundlage des am 31.12.2000 außer Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart wurde.

Der Kläger war von 1992 bis 1994 bei der Beklagten befristet beschäftigt.
Für die Zeit von Mitte August 1999 bis Ende August 2000 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser wurde zunächst bis Februar 2001 und anschließend bis August 2001 verlängert. Diese Verlängerung nimmt Bezug auf das zum Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Der Kläger machte die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die letzte Befristung ist gemäß § 14 II TzBfG wirksam.
Es handelte sich um die zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, weil die Dauer des Arbeitsvertrags unter zwei Jahren lag und der Vertrag in dieser Zeit nur zweimal verlängert wurde.
Dabei ist es unerheblich, dass die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag auf der Grundlage des am 31.12.2000 außer Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart wurde.
Die Befristung verstößt auch nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG. Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dieses Anschlussverbot erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, der noch vor Januar 2001 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlussverbot nicht vorsah.

BAG, Urt. – 7 AZR 346/02 PM des BAG Nr. 1/03

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