Öffnungsklausel

Der Begriff Öffnungsklausel stammt aus dem Vertragsrecht, wonach eine oder beide Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen von grundsätzlichen, vertraglich vereinbarten Regelungen abweichen können. Öffnungsklauseln im Tarifrecht sind in § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes geregelt. Demnach können einzelne Sachverhalte vom grundsätzlich geltenden Flächentarifvertrag abweichend auf betrieblicher Ebene geregelt werden, wenn der betreffende (Flächen-) Tarifvertrag dies zulässt. Öffnungsklauseln, die eine Abweichung von tarifvertraglich vereinbarten Mindestbedingungen vorsehen, zum Beispiel im Fall einer wirtschaftlichen Notlage, werden als Härteklausel bezeichnet.

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