Pendlerpauschale

Berufstätige können die Kosten für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte in Form der Pendler- bzw. Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Hierzu kann der einfache Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit dem 1. Januar 2004 mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden (früher: bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern mit je 0,36 Euro, ab elf Kilometern mit je 0,40 Euro). Maximal können 4.500 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (früher: 5.112 Euro). Wer für den Weg zur Arbeit ein Auto benutzt, kann Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten zum Ansatz bringen. Nicht mehr abgesetzt werden können nach der neuen, seit dem 1. Januar 2004 geltenden Regelung Flugreisen. Bei den Gesprächen zwischen SPD und Union zur Bildung einer Großen Koalition nach der Bundestagswahl am 18. September 2005 stand im Zusammenhang mit der Frage der Haushaltskonsolidierung auch eine weitere Kürzung der Pendlerpauschale zur Debatte.

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