Wenn das Management einer vor der Pleite stehenden Leiharbeitsfirma ein neues Unternehmen gründet und Mitarbeiter sowie Kunden mitnimmt, dann können die ausstehenden Löhne nicht ohne weiteres in die Konkursmasse abgeschoben werden.
Die neue Firma muss den übernommenen Angestellten die ausstehenden Gehälter bezahlen.
Wie der Europäische Gerichtshof (EUGH) am Donnerstag entschieden hat, gilt eine entsprechende EU-Richtlinie nämlich auch für Arbeitskräfteüberlasser.
Anlassfall war eine Klage gegen ein Linzer Leiharbeitsunternehmen, das Mitarbeiter in eine neue Firma überführte und sämtliche Forderungen an die alte Firma über einen Konkurs abwickeln wollte.
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