Spielregeln bei den Vorverhandlungen zu Arbeitsverträgen

Mit der Aufnahme mündlicher oder schriftlicher Vorverhandlungen zwischen Ihnen als potenziellem Arbeitgeber und dem künftigem Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag entsteht ein so genanntes vorvertragliches Schuldverhältnis.

Das heißt, für beide Seiten entstehen bereits in diesem frühen Stadium einer möglichen Zusammenarbeit Pflichten. Ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht, spielt keine Rolle.
Das vorvertragliche Schuldverhältnis hat zur Folge, dass Sie und auch der Bewerber bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten haben.
Werden diese verletzt, kann sogar Schadensersatz fällig werden.

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat diese Pflichten konkretisiert und sogar bei Verletzungen einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch festgelegt, § 15 AGG.

Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber gehört vor allem:

Sie müssen bestimmte Aufklärungspflichten erfüllen. Das heißt konkret, dass Sie den zukünftigen Mitarbeiter über die Anforderungen des zukünftigen Arbeitsplatzes unterrichten müssen.
Das gilt insbesondere dann, wenn der neue Arbeitsplatz überdurchschnittliche Anforderungen stellt oder besondere gesundheitliche Belastungen zu erwarten sind.

Zu einem heiklen Kapitel können sich die eingereichten Bewerbungsunterlagen entwickeln.
Diese Unterlagen sind sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Achten Sie also darauf, dass Sie diese Unterlagen dem Bewerber unverzüglich wieder zurücksenden, sobald Sie kein Interesse an einer Zusammenarbeit haben.
Darüber hinaus müssen Sie auch den Inhalt der Bewerbungsunterlagen vertraulich behandeln und vor allem Stillschweigen darüber bewahren.

Ein Fehler, der sich leicht in Vorverhandlungen einschleichen kann, ist der, dass beim Bewerber falsche Erwartungen geweckt werden.
Sie sollten vor allem nicht den Eindruck erwecken, es werde bestimmt zu dem Abschluss des Arbeitsvertrags kommen und der Bewerber könne seine bisherige Stellung ohne größeres Risiko kündigen.
Kommt es dann nämlich doch nicht dazu, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, so kann es passieren, dass Sie sich plötzlich einer Schadenersatzforderung ausgesetzt sehen.

Arbeitgeber-Tipp:

Stellen Sie von vornherein klar, dass Sie im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs keine wie auch immer geartete Zusage machen werden.
Wenn überhaupt, sollten Sie hier die Schriftform einhalten.

Es empfiehlt sich – insbesondere wenn kurzfristig Kündigungsfristen einzuhalten sind –, eine so genannte vorvertragliche Bestätigung abzugeben. Damit kann der Bewerber dann problemlos sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen.

Eine solche Muster-Formulierung kann wie folgt aussehen:

 

Herrn Max Muster
Musterweg 1
12345 Musterstadt

Vorvertragliche Bestätigung

Sehr geehrter Herr Muster,

wir wollen Ihnen heute schriftlich bestätigen, dass Sie ab dem … in unserer Firma … als … eingestellt werden.

Als Vergütung wurde eine Bruttozahlung in Höhe von … € je Stunde vereinbart.

Die vorvertragliche Bestätigung erfolgt vorbehaltlich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung im Arbeitsmedizinischen Zentrum in Musterstadt bei Dr. Beispiel (sowie der Zustimmung des Betriebsrats).

Ihren Arbeitsvertrag erhalten Sie vor Arbeitsantritt.

Mit freundlichen Grüßen

 

_____________                                            _____________ 
 Ort, Datum                                                    (Arbeitgeber)

 

Gibt Ihr neuer Mitarbeiter den in seinem alten Arbeitsverhältnis bestehenden Kündigungsschutz auf, trägt er allein das Risiko, dass Sie als der neue Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit kündigen.

Ein anderes wichtiges Kapitel sind die Vorstellungskosten.

Sie sind als Arbeitgeber zum Ersatz der Vorstellungskosten verpflichtet, wenn Sie einen Bewerber zur Vorstellung auffordern.
Auch diese Pflicht entsteht unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag zu Stande kommt oder nicht.

Zu den zu erstattenden Vorstellungskosten gehören:

  • Fahrtkosten, aber nur gegen Nachweis, 
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sofern tatsächlich erforderlich, sowie der 
  • Verdienstausfall.

 

Arbeitgeber-Tipp:

Sie können den Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten ausschließen. Das müssen Sie aber bei der Einladung des Bewerbers ausdrücklich tun.

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