Urteil: Abgrenzung Zeitarbeit – Werkvertrag

Es ist von einer Arbeitnehmerüberlassung und nicht von einem Werkvertrag auszugehen, wenn es an einem abgrenzbaren Werk fehlt.

Aus der Ausübung werkvertraglicher Weisungsbefugnisse einschließlich der damit zusammenhängenden Kontroll- und Überprüfungsrechte kann nicht auf das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages geschlossen werden.

Sind die Weisungen des Dritten gegenständlich begrenzt, also auf die zu erbringende Werkleistung bezogen, so deutet dies auf das Vorliegen eines Werkvertrages hin.
Dagegen sprechen arbeitsvertragliche Anweisungen für Arbeitnehmerüberlassung.
Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmen als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin, weil der Besteller dann durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringende Leistung überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für ihn organisiert.

Hier haben wir für Sie den Text des Urteils zu Ihrer Information hinterlegt:

Neues Urteil des ArbG Freiburg vom 30.01.2007 (AZ.: 3 Ca 174/06)

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