Verschärfte Rechtsprechung zur Sperrzeit beim Abwicklungsvertrag

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 AH. 1 SGB III ein, wenn

der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das Bundessozialgericht hat eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch für den Fall bejaht, daß ein Abwicklungsvertrag nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung durch den Arbeitnehmer abgeschlossen wird.

Insgesamt verschärft sich hierdurch die Anwendung der Sperrzeitregelung bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.

Offen geblieben war bisher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung mit diesem Vereinbarungen trifft, die sich auf die Folgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beziehen.

Das BSG hat nunmehr klargestellt, daß der Arbeitnehmer auch durch den Abschluß eines sogenannten Abwicklungsvertrages, in dem er ausdrücklich und konkludent auf die Geltendmachung seines Kündigungsrechts verzichtet, einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit leistet.
Dabei könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen werde. Den Arbeitnehmer treffe eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Eine Ausnahme vom geschilderten Grundsatz könnte insoweit z. B. zu bilden sein, wenn in einer nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage und ohne vorherige Absprachen oder Ankündigungen getroffenen Vereinbarung lediglich Einzelheiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.
Solche Vereinbarungen werden häufig keine Regelungen in Beziehung zur Kündigung treffen.

Ferner könnte eine besondere Betrachtung für Vereinbarungen geboten sein, die ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen werden, weil den Arbeitnehmer keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage trifft.

Wie schnell diese Entscheidung des BSG von den Arbeitsämtern umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

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