Verzicht auf Nachteilsausgleich im Aufhebungsvertrag

Die Vertragsparteien vereinbarten in ihrem Aufhebungsvertrag die Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, bis auf die Herausgabe der Arbeitspapiere.

Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich von dieser Ausgleichsklausel abgegolten wurde.

Das Gericht stuft zu Recht den Anspruch auf Nachteilsausgleich als einen solchen Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, der von der Ausgleichsklausel sehr wohl erfaßt wird.

Weil die Parteien auch ihnen nicht bewußte Ansprüche abgegolten wissen wollten, vereinbarten sie einen umfassenden Anspruchsausschluß.

Das BAG deutet darüber hinaus an, daß sich eine solche Klausel auch auf nicht fällige Ansprüche erstrecke. Ausgeschlossen sei allerdings, daß noch gar nicht entstandene Ansprüche erfaßt werden.

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