Vorratskündigung unzulässig

1. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht,

wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht…

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor,

wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist.

Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.

Die Klägerin ist als Gebäudereinigerin bei der Beklagten – ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen- beschäftigt.
Die Klägerin war zuletzt in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) eingesetzt. Für diese Einrichtung hatte die Beklagte seit 1994 die Reinigung übernommen und dort 180 Arbeitnehmer eingesetzt.
Nachdem der Reinigungsauftrag Ende Juni 1999 ausgelaufen war, bot die MHH der Beklagten einen bis zum 30.06.00 befristeten Vertrag zu den bisherigen Konditionen an. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden.
An der zwischenzeitlich erfolgten Neuausschreibung des Reinigungsauftrages beteiligte sich die Beklagte mit Angeboten.

Mit Schreiben vom 22.02.00 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.00 und führte u.a. aus:
Unsere Firma bemüht sich jedoch, den Anschlussauftrag von der MHH zu erhalten. Hierzu bestehen, nicht zuletzt auch dank Ihrer Einsatzbereitschaft, gute Chancen.
Für den Fall, dass P. den Auftrag ab 01.07.00 wiedererhält, werden wir uns umgehend zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen in Verbindung setzen….

Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig, weil bei Ausspruch der Kündigung der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs noch nicht absehbar gewesen sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Anforderungen an den Grad der Prognosesicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen nicht überspitzt werden dürfe, zumal dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehe, wenn sich die Prognose als falsch erweise.

Das BAG hat die Wirksamkeit der Kündigung verneint, weil sie sozialwidrig iSd. § 1 II 1 KSchG ist.
Bei Ausspruch der Kündigung lagen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor. Zwar können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung idS. auch aus außerbetrieblichen Gründen (z.B Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben, diese müssen aber zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

In Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch die Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits getroffen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann.
Dieser Prognosemaßstab kann auch nicht im Hinblick auf Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen abgemildert werden noch spielt es eine Rolle, dass ein Anspruch auf Wiedereinstellung gegeben sein kann.

Vorliegend konnte im Kündigungszeitpunkt allein der Umstand als sicher angesehen werden, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin eben unsicher und nicht vorhersehbar war.
Eine solche Unsicherheit ist nicht geeignet, ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 II 1 KSchG zu bilden. Bei Zugang der Kündigung lag noch keine Entscheidung vor, aus der sich der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin ergeben hätte.

Solange die Beklagte an der Ausschreibung teilnahm und über den Zuschlag nicht entschieden war, gab es keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin könne zum Kündigungstermin entbehrt werden.
Die Lage war vielmehr offen und ist derjenigen eines Unternehmers vergleichbar, der eine Betriebsstilllegung erwägt, aber noch nicht beschlossen hat.
Die Beklagte kann sich nicht isoliert darauf stützen, dass der ursprüngliche Auftrag am 30.06.00 auslief.
Dies war zwar sicher vorhersehbar, hatte aber mit der Frage, ob zu erwarten war, dass die Klägerin nicht mehr beschäftigt werden könnte, nur bedingt etwas zu tun.
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass für die Klägerin bei Erteilung eines neuen Reinigungsauftrags Beschäftigungsbedarf bestanden hätte. Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs hing also allein davon ab, ob die Beklagte den Zuschlag von der MHH erhielt oder nicht.

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