Hat ein Arbeitnehmer, der wochentags seinen Arzt aufsuchen muß, einen Anspruch auf Zeitgutschrift der ausgefallenen Arbeitszeit im Rahmen eines Gleitzeitmodells?
In einem Betrieb bestand eine Gleitzeitvereinbarung mit einem Gleitzeitrahmen von täglich 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer frei wählbaren Arbeitszeit von 4,5 Arbeitsstunden.
Eine Mitarbeiterin war an zwei Tagen jeweils eine Stunde bei ihrem Internisten und legte über die Notwendigkeit dieser Besuche eine ärztliche Bescheinigung vor. Sie verlangte eine Zeitgutschrift.
Das LAG Hamm wies die Klage ab.
Bei Teilnahme an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung kann ein Arbeitnehmer für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist.
Die Gleitzeitregelung lasse dem einzelnen Mitarbeiter den Freiraum, die von ihm zu leistende Arbeitszeit entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen einzuteilen.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass Dienstbefreiungen für Arztbesuche, soweit sie nicht den Kernarbeitszeitraum berühren, weitgehend entfallen. Gegen dieses Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.
Wie die Sache von den Erfurter Richtern gesehen wird, bleibt abzuwarten.