Arbeitsvertrag auf Zeit

Der Arbeitsvertrag war befristet, nun ist die vereinbarte Zeit zu Ende. Doch der Arbeitnehmer will es einfach nicht wahrhaben – er braucht den Job. Also kommt er weiter wie gewohnt in die Firma. Und das kann zum Stolperstein für den Arbeitgeber werden: Wenn der nicht einschreitet, verlängert sich der Arbeitsvertrag stillschweigend. So will es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Mehr über dessen Vorgaben für einen befristeten Arbeitsvertrag lesen Sie hier.

 

Der Weg bis zum Gesetz

Eigentlich soll der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein, die unbefristete Variante dagegen die Regel. Der Weg dahin war lang: In der Weimarer Republik spielte der Kündigungsschutz keine große Rolle. Umso schwerer hatten es Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag nach dem anderen bekamen, so genannte Kettenarbeitsverträge. Die Gerichte übernahmen die Kontrolle, bis 1960 das Kündigungsschutzgesetz in Kraft trat. Doch jetzt schlug das Pendel in die andere Richtung aus: Ein befristeter Arbeitsvertrag war nur noch in engen Grenzen möglich. Zu engen Grenzen – sie wurden nach und nach aufgeweicht, zum Beispiel angesichts hoher Arbeitslosigkeit durch das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985. Zum Ende des Jahrtausends setzte Deutschland dann EU-Recht um und das Teilzeit- und Befristungsgesetz trat in Kraft. Damit wurde anerkannt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag allen Beteiligten von Nutzen sein kann. Doch es sind viele Voraussetzungen zu erfüllen, um Missbrauch zu verhindern.

 

Laufzeit und sachliche Gründe

In der Regel darf ein befristeter Arbeitsvertrag nicht länger als zwei Jahre laufen, aber es gibt Ausnahmen wie diese: Wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Vertrags mindestens 52 Jahre alt ist und zuvor mindestens vier Monate arbeitslos war, kann der Vertrag über fünf Jahre abgeschlossen werden. Die reine Laufzeit des Vertrags tritt allerdings in den Hintergrund, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt – also die Arbeitskraft nur vorübergehend benötigt wird.

 

Alles nur schriftlich

Eindeutig sind dagegen diese Vorgaben: Ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Und er kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn es vereinbart oder im Tarifvertrag geregelt ist.