iGZ Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit

 

Zwischen dem

 

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster

 

und den

 

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),

Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Forststraße 3a, 40721 Hilden

wird folgender Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit

abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher

Zeitarbeitsunternehmen (iGZ),

· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der

Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied

einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

 

§ 2 Öffnungsklausel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens

können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenvertretung bei den

Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.

Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen

prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der

Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten

Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines

Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während

der Laufzeit der Sonderregelung.

 

§ 3 Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der

Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem

früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher

Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.

Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,

erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.

 

Protokollnotiz:

Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.

 

Erklärungsfrist:

Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 17.06.2003 vereinbart. Schweigen gilt als

Zustimmung.

 

Berlin, den 29. Mai 2003

 

Für den

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)

Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster

Dietmar Richter Norbert Fuhrmann Holger Piening

 

Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )

Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Werner Bischoff Holger Nieden

 

Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

Franz-Josef Möllenberg Gerd Pohl

 

Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )

Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main

Jürgen Peters Armin Schild

 

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )

Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main

Dr. Eva-Maria Stange Heiko Gosch

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )

Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin

Dorothea Müller Jörg Wiedemuth

 

Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers

 

TRANSNET

Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main

Norbert Hansen Alexander Kirchner

 

Gewerkschaft der Polizei ( GdP )

Forststraße 3a, 40721 Hilden

Konrad Freiberg Bernhard Witthaut

 

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