Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di ),
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Forststraße 3a, 40721 Hilden
wird folgender Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
· räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
· fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ),
· persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied
einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
§ 2 Öffnungsklausel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens
können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenvertretung bei den
Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen
prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der
Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten
Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines
Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während
der Laufzeit der Sonderregelung.
§ 3 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem
früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher
Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende,
erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.
Protokollnotiz:
Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
Erklärungsfrist:
Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 17.06.2003 vereinbart. Schweigen gilt als
Zustimmung.
Berlin, den 29. Mai 2003
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster
Dietmar Richter Norbert Fuhrmann Holger Piening
Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE )
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Werner Bischoff Holger Nieden
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten ( NGG )
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Franz-Josef Möllenberg Gerd Pohl
Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall )
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main
Jürgen Peters Armin Schild
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW )
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Dr. Eva-Maria Stange Heiko Gosch
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. ( ver.di )
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Dorothea Müller Jörg Wiedemuth
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt ( IG BAU )
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers
TRANSNET
Weilburgerstraße 24, 60326 Frankfurt am Main
Norbert Hansen Alexander Kirchner
Gewerkschaft der Polizei ( GdP )
Forststraße 3a, 40721 Hilden
Konrad Freiberg Bernhard Witthaut