Mutterschutz in Zeitarbeitsfirmen: Gesetzliche Grundlagen

Mutter mit Baby im Arm
Für den Mutterschutz spielt es keine Rolle, in welcher Form Sie unter Vertrag stehen.

Wenn berufstätige Frauen in Deutschland schwanger werden, haben sie Anspruch auf besondere Rechte. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besagt, dass werdenden Müttern am Arbeitsplatz ein erhöhtes Maß an Sicherheit und Unterstützung zusteht. Hierzu zählen vor allem:

  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt
  • Erweiterter Kündigungsschutz
  • Entgeltersatzleistungen

Grundsätzlich gelten diese Regelungen für alle Frauen mit einer festen Anstellung. Wie aber verhält es sich mit Zeitarbeiterinnen? Die gute Nachricht:

Für den Mutterschutz spielt es keine Rolle, in welcher Form Sie unter Vertrag stehen. Ein Zeitarbeitsunternehmen hat gegenüber seinen Angestellten die gleichen Pflichten wie jeder andere Arbeitgeber auch. So steht in den Tarifverträgen des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister), dass sich Zeitarbeitsfirmen an „das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils gültigen Fassung“ halten müssen. Was diese Vorschrift im Einzelnen für schwangere Angestellte bedeutet, erfahren Sie hier.

Finanzielle Sicherheit während der Schwangerschaft

Aus dem EFZG geht hervor, dass Arbeitgeber sechs Wochen lang Löhne und Gehälter weiter ausbezahlen müssen, wenn Ihre Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. Während das EFZG Arbeitnehmern finanziellen Rückhalt bietet, stellt es Arbeitgeber vor eine doppelte Herausforderung: Schließlich müssen sie nicht nur die fehlende Arbeitskraft weiterhin vergüten, sondern gleichzeitig auch für Ersatz sorgen. Daher sieht das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) ein sogenanntes Ausgleichsverfahren für kleine und mittelständische Betriebe vor.

Dank dieser Regelung können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Entgeltfortzahlungen erstattet bekommen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auch in einem fachspezifischen Buchhaltungslexikon. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich merken: Das Ausgleichsverfahren stellt sicher, dass Ihre Firma in der Lage ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltfortzahlungen zu leisten. Im rechtlichen Sinne zählt auch die Schwangerschaft als Krankheitsfall. Dementsprechend erhalten schwangere Mitarbeiterinnen während des Beschäftigungsverbots ihr reguläres Gehalt. Laut dem Mutterschutzgesetz umfasst das Beschäftigungsverbot:

  • die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin
  • der Tag der Entbindung
  • die ersten acht Wochen nach der Entbindung (12 Wochen nach Früh- oder Mehrlingsgeburten).

Über diesen Zeitraum hinaus gilt für werdende Mütter außerdem ein besonderer Kündigungsschutz. Laut § 17 des MuSCHG dürfen weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nur dann entlassen werden, wenn die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes eine offizielle Genehmigung ausstellt. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig davon, wie kurz oder lange das Beschäftigungsverhältnis bereits besteht.

Allerdings sollten Sie als Arbeitsnehmerin darauf achten, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihren Umstand in Kenntnis zu setzen. Falls Sie ein Kündigungsschreiben erhalten, können Sie bis zu zwei Wochen nachträglich einen Nachweis über Ihre Schwangerschaft vorzeigen, um von Ihren Rechten im Mutterschutz Gebrauch zu machen. Bedenken Sie außerdem: Der Kündigungsschutz tritt nicht automatisch in Kraft. Vielmehr müssen Arbeitnehmerinnen selbst aktiv werden und innerhalb einer Frist von drei Wochen offiziell Klage einreichen.

Neue Regelungen seit 2017

Nachdem das Mutterschutzgesetz erstmals 1952 in der Bundesrepublik verabschiedet wurde, gab es immer wieder Ergänzungen. Seit 2017 beinhaltet das Gesetz mehr Sicherheiten für Mütter in zwei Sonderfällen, und zwar:

  • Fehlgeburt:

Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, steht laut § 16 Abs.1 Nr.3 MuSchG ein verlängerter Kündigungsschutz von vier Monaten zu.

  • Geburt eines Kindes mit Behinderung:

Gemäß § 3 Abs.2 Nr.3 MuSchG dauert das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung eines Kindes mit körperlicher oder geistiger Behinderung statt acht nun zwölf Wochen.

Darüber hinaus kamen 2018 weitere Änderungen hinzu. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Flexiblere Arbeitszeiten:

Ab 2018 dürfen Schwangere auch an Sonn- und Feiertagen bzw. zwischen 6 und 22 Uhr arbeiten, sofern eine Einwilligung des behandelnden Arztes vorliegt und der Arbeitgeber eine behördliche Genehmigung einholt.

  • Verstärkter Arbeitsschutz statt kategorischem Beschäftigungsverbot:

Inzwischen haben Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitsplatz für Schwangere möglichst frei von „unverantwortbaren Gefahren“ zu gestalten, um so Beschäftigungsverbote weitestgehend zu vermeiden.

  • Ausweitung des betroffenen Personenkreises:

Bis 2018 galt das MuSchG nur für Frauen, die sich in einer festen Anstellung befanden oder eine Heimarbeit ausführten. Jetzt haben zusätzlich folgende Gruppen Anspruch auf Mutterschutz:

  • Auszubildende und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Schülerinnen und Studentinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Sozialwerkstatt arbeiten
  • Selbstständig Berufstätige