Viele Arbeitnehmer, die in der Zeitarbeit beschäftigt sind fragen sich, ob sie auch „richtig“ angestellt sind. Denn an den Betrieb, bei dem sie schlussendlich im Einsatz sind, werden sie von ihrem Arbeitgeber verliehen. Was Sie zum Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit wissen sollten, verraten wir Ihnen hier…
Das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit
Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit gründen auf dem sogenannten Dreiecksverhältnis. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer schließt mit der Personaldienstleistung einen Arbeitsvertrag – und zwar einen ganz normalen. Der Arbeitgeber des Zeitarbeiters ist damit das Zeitarbeitsunternehmen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich diejenigen Rechte und Pflichten, die Arbeitnehmer generell haben. Auch die Urlaubstage und die Bezahlung werden in diesem Arbeitsvertrag geregelt.
Der Unterschied: Der Arbeitnehmer arbeitet nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern kommt bei dem Kunden des Arbeitgebers zum Einsatz. Denn darauf beruht die Idee der Zeitarbeit. Zeitarbeitsunternehmen möchten ihren Kunden helfen, wenn diese zu wenig Mitarbeiter haben, um alle Aufgaben zu erledigen.
Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn viele Mitarbeiter im Urlaub sind oder krankheitsbedingt (beispielsweise bei den großen Grippewellen im Winter) ausfallen. Aber auch eine sehr gute Auftragslage kann ein Grund dafür sein, warum Unternehmen einen erhöhten Bedarf an Mitarbeitern haben. Genau an dieser Stelle kommt das Zeitarbeitsunternehmen ins Spiel.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt Zeitarbeit
Selbstverständlich können Unternehmen nicht ohne weiteres ihre Mitarbeiter entleihen. Damit es für alle Beteiligten rechtssicher zugeht, regelt in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Rahmenbedingungen. Denn vor allem eins muss geregelt werden: Wo der entliehene Mitarbeiter angestellt ist. Viele Kundenunternehmen wissen nämlich gar nicht, dass es bei einem fehlerhaften oder nicht unterschriebenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) gefährlich werden kann. Kommt es ganz dick, kommt nämlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kundenbetrieb und dem Arbeitnehmer zustande.
Auf korrekten AÜV achten
Der Kundenbetrieb sollte daher unbedingt darauf achten, dass ab dem ersten Einsatz des Leiharbeiters im Unternehmen ein unterschriebener AÜV vorliegt. Nur so kann er sicher sein, dass der Arbeitnehmer über das Zeitarbeitsunternehmen angestellt und versichert ist. AÜV und AÜG gehören damit untrennbar zusammen. Vor allem die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses in der Zeitarbeit ist darin geregelt: Der Mitarbeiter kommt in der Regel nicht bei seinem Arbeitgeber zum Einsatz. In den meisten anderen Beschäftigungsverhältnissen ist das aber so: Man wird von seinem Chef eingestellt und arbeitet fortan in seiner Firma. Zeitarbeiter aber arbeiten beim Kunden ihres Chefs.
Übrigens wird damit auch die Weisungsbefugnis verschoben. Ein weiterer Unterschied zu herkömmlichen Arbeitsverträgen. Wenn der Mitarbeiter im Kundenunternehmen eingesetzt wird, darf der Kunde entscheiden, was der Mitarbeiter wann und wie zu erledigen hat. Normalerweise hat das Weisungsrecht der Arbeitgeber. Das ist in der Zeitarbeit aber wenig sinnvoll, da der Kunde am besten weiß, wie der Mitarbeiter sich in die betrieblichen Abläufe einbringen soll.
Arbeitssicherheit liegt nicht im Aufgabenbereich des Arbeitgebers
Natürlich betrifft dieser Punkt auch die Arbeitssicherheit. Mitarbeiter, gleichgültig ob sie über ein Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt oder direkt angestellt sind, sollten immer auf die Arbeitssicherheit achten. Das bedeutet, wenn Sie den Verdacht haben, die auszuführenden Arbeiten gefährden Ihre Gesundheit, sollten Sie sie nicht machen.
Daneben muss sich aber der Entleiher, also der Kunde des Zeitarbeitsunternehmens, darum kümmern, dass die Vorschriften zur Arbeitssicherheit eingehalten werden. Der eigentliche Arbeitgeber kann das nicht leisten. Im Normalfall haben Zeitarbeitsunternehmen mehr als einen Kunden. Da wäre es unmöglich, sich vor Ort um die Arbeitssicherheit zu kümmern. Abgesehen davon, dass die meisten Betriebe das wohl auch nicht wollen würden.
Wir sehen also: Zeitarbeiter haben sehr wohl einen „richtigen“ Arbeitsvertrag. Allerdings bringt das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit einige Änderungen im Vergleich zu herkömmlichen Beschäftigungsverhältnissen mit sich. Das bedeutet aber nicht, dass die Zeitarbeitnehmer dadurch schlechter gestellt wären. Urlaub, Krankheit und Arbeitssicherheit werden ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt und die gesetzlichen Vorgaben gelten auch für Zeitarbeitnehmer. Allerdings haben sie nicht nur ihren Arbeitgeber als Ansprechpartner, sondern müssen sich in vielen Fällen auch an den Entleiher wenden.