Die wichtigste Änderung beim gesetzlichen Mindestlohn betrifft eine Erhöhung des Stundensatzes von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Diese trifft ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Die Bundesregierung ist damit der Empfehlung der Mindestlohn-Kommission aus dem Jahr 2018 gefolgt, in welcher eine schrittweise Anhebung des Satzes in 2019 und 2020 vorgeschlagen wurde. Die Erhöhung 2019 fiel mit 35 Cent deutlich höher aus als die 2020 in Kraft tretende Steigerung. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass es vor 2019 seit zwei Jahren keine Erhöhung gegeben hatte.
Die zukünftige Entwicklung des Mindestlohns
Nach Umsetzung der Pläne wird die Mindestlohn Kommission im Laufe des Jahres 2020 erneut zusammentreten, um die Planung der kommenden Jahre in Angriff zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist mit einer weiteren moderaten Anhebung des Mindestlohns ab 1. Januar 2021 wie auch in den darauffolgenden Jahren zu rechnen. Sofern die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden sollten, erfolgt dies auf exekutivem Wege. Entsprechend ist kein Beschluss durch den Deutschen Bundestag erforderlich, sondern lediglich eine entsprechende Verordnung durch die Bundesregierung.
Erhöhung betrifft alle zum Mindestlohn Beschäftigten
Durch die Erhöhung ergeben sich Lohnzuwächse bei allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag eine Entlohnung nach dem Mindestlohn vorsieht. Dies gilt auch für Angestellte von Zeitarbeitsunternehmen wie etwa der CPC Group. Damit ergibt sich eine Erhöhung der Bezüge ab 1. Januar 2020 um 1,74 Prozent vor Abzug von Sozialabgaben und Steuern. Die gesamte Steigerung über die Jahre 2019 und 2020 beträgt 5,8 Prozent. Die allgemein positive Entwicklung der Einkommen in Deutschland wird auf diese Weise auch im Bereich des Mindestlohns nachvollzogen.
Weiterhin ausgenommene Gruppen
Von der Erhöhung des Mindestlohns ausgenommen sind weiterhin jene Gruppen von Angestellten, die nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Mindestlohn fallen. In diesem Zusammenhang haben sich für 2020 keine Änderungen durch den Gesetzgeber ergeben. Weiterhin gilt daher für Langzeitarbeitslose, dass sie im ersten halben Jahr der Beschäftigung im Rahmen der Probezeit unterhalb der Mindestlohngrenze beschäftigt werden können. Gleiches gilt für Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können bzw. die an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) teilnehmen.
Sonderregeln gelten darüber hinaus weiterhin für eine Vielzahl von Praktikanten. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums handelt oder das Praktikum auf einen maximalen Zeitrahmen von drei Monaten angelegt ist. Früher vorgesehene Fristen für bestimmte Branchen, deren Tarifverträge unterhalb des Mindestlohns lagen, sind dagegen längst ausgelaufen. Tariflich bezahlte Arbeitnehmer erhalten daher in Deutschland in jedem Fall ab. 1. Januar den auf 9,35 Euro pro Stunde gestiegenen Mindestlohn.